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VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2006 - 16 AE 161/06 - asyl.net: M8900
https://www.asyl.net/rsdb/M8900
Leitsatz:

Ein nach dem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gestellter weiterer Asylantrag ist ein Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG.

 

Schlagwörter: Afghanistan, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Folgeantrag, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Wohnraum, Situation bei Rückkehr
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 4; AsylVfG § 36 Abs. 4; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Ein nach dem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gestellter weiterer Asylantrag ist ein Folgeantrag gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20.02.2006 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das gebietet es, eine Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers abzulehnen (§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

Die Antragsgegnerin hat den nach unanfechtbarem Widerruf der Asylanerkennung erneut gestellten Asylantrag des Antragstellers zu Recht als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG bewertet. Der unanfechtbare Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter hat wie die unanfechtbare Ablehnung des Asylantrages seinen Grund darin, dass eine Verfolgungsgefahr nicht (mehr) besteht. Das rechtfertigt es, die Bestimmungen des § 71 AsylVfG in beiden Fällen gleichermaßen auf erneut gestellte Asylanträge anzuwenden (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., Rdnr. 7 zu § 71 AsylVfG; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Rdnr. 56 zu § 71; a. A. Marx, AsylVfG, Rdnr. 65 ff. zu § 71).

Auch hat es die Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt, auf den Asylantrag des Antragstellers hin, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

In Betracht zu ziehen ist aufgrund des Sachvortrags des Antragstellers hier allenfalls eine Abänderung der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG).

Der von dem Antragsteller geltend gemachte Mangel an Wohnraum, Nahrungsmitteln und Gesundheitsversorgung trifft nicht nur Rückkehrer, sondern - wenngleich möglicherweise weniger stark - auch die übrige afghanische Bevölkerung gleichermaßen. Die bei allgemeinen Gefahren für die Zusprechung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, lässt sich jedoch im Fall des Antragstellers nicht treffen. Für die Annahme, dass der Antragsteller in Afghanistan alsbald medizinischer Hilfe bedürfte, spricht nichts. Auch gibt jedenfalls im Raum Kabul keine Anzeichen für eine drohende Hungerkatastrophe oder einen drohenden lebensbedrohlichen Mangel an Unterkünften.