Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen einer ihm im Kosovo drohenden Gesundheitsverschlechterung glaubhaft gemacht.
Die Abschiebung ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, solange sie aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtliche Unmöglichkeit liegt u.a. beim Bestehen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Zunächst bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erlebnisse, die dem aus dem Kosovo stammenden Antragsteller, albanischer Volkszugehöriger katholischen Glaubens, seinen Angaben zufolge 1999 in seiner Heimat widerfahren sind. Er hat unmittelbar nach seiner Einreise eine ausführliche Stellungnahme der als "Listengutachterin" anerkannten Diplom-Psychologin P. vom 26. August 1999 vorgelegt, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Als Trauma auslösendes Ereignis hatte der Antragsteller - in Übereinstimmung mit einer Bescheinigung des katholischen Pfarrers seiner Gemeinde - die Ermordung seiner Familie durch serbische Polizisten mit Beginn der NATO-Angriffe angegeben und diesen Vorfall im Einzelnen geschildert.
Ferner ist mit dem Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller - aufgrund seiner Erlebnisse - an einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Zwar mag es sein, dass nach wie vor einige Umstände sowie einige der von dem Antragsteller gemachten Angaben auch gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sprechen können. Bei der Würdigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eine PTBS betreffenden entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen (Art und Schwere der Erkrankung, Therapiemöglichkeiten, Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) in einem Hauptsacheverfahren mangels eigener Sachkunde des Gerichts jedenfalls dann von Amts wegen durch Sachverständigengutachten aufzuklären wären, wenn - wie hier - das der Diagnose zugrunde gelegte traumatisierende Erlebnis glaubhaft gemacht und deshalb eine zuverlässige Beurteilung der vorgelegten fachärztlichen oder psychologischen Stellungnahme ohne medizinische Sachkunde nicht möglich ist (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118105 -, zit. nach juris; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 B 91/05 -; s. ferner BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2004, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283). Insofern geht es hier gerade nicht um die Frage, ob der von Frau P. zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich zutrifft.
Da Frau P. dem Antragsteller u. a in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 bescheinigt hat, dass er bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo "massiv retraumatisiert" werde (zur Retraumatisierung vgl. Middeke, DVBl 2004, 156 f.; s. auch Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 44; Haenel/Birck, VBlBW 2004, 324), ist schließlich auch eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Abschiebung in den Kosovo glaubhaft gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn man - unabhängig vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (vgl. VGH Mannheim, InfAuslR 2001, 384) - davon ausginge, dass trotz der Gefahr einer Retraumatisierung grundsätzlich kein Abschiebungsverbot vorliegt, sofern im Land des traumatisierenden Ereignisses eine Behandlungsmöglichkeit besteht (so OVG Münster, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, zitiert nach juris).