Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des aktuell gültigen Aufenthaltstitels scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits an § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Hiernach können Ausländer nur erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist (1. Alt.) oder erlaubt werden könnte (2. Alt.). Ob die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt i.S.d. § 8 Abs. 2 1. Alt SGB II ist, ergibt sich aus dem im Einzelfall erteilten Aufenthaltstitel (vgl. nur Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 8, Rn. 56). Hieran fehlt es bereits ausweislich der vorgelegten Aufenthaltserlaubnisse, in denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich untersagt ist.
Auch die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 2. Alt SGB II liegen nicht vor. Das Gericht braucht nicht zu entscheiden, ob die 2. Alternative ("oder erlaubt werden könnte") in der hiesigen Fallkonstellation, in der die Ausländerbehörde bereits ausdrücklich gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entschieden hatte, überhaupt zur Anwendung kommen kann (zweifelnd insbesondere LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2005, L 25 B 1281/05 AS ER; in diesem Sinne wohl auch Brühl, in: LPK-SGB II, § 8, Rn. 35, wonach Ausländer, denen ausnahmsweise ausländerrechtlich eine Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, von SGB II-Leistungen ausgeschlossen sind). Jedenfalls erfüllt die grundsätzlich eingeräumte ("abstrakte") rechtliche Möglichkeit zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und Aufhebung der Nebenbestimmung nicht den Tatbestand des § 8 Abs. 2 2. Alt. SGB II (auch hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 40 ff.). Die Entscheidung, ob einem Ausländer die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte, beinhaltet in erster Linie eine Prognose der Arbeitsmarktlage (Blüggel, a.a.O., Rn. 62), die von der Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen ist. Das Gericht kann sich über die hierbei eingeräumten Entscheidungsspielräume nicht hinwegsetzen.
Für die Zeit nach Wirksamwerden der aktuell gültigen Aufenthaltstitel scheitern die geltend gemachten Ansprüche an § 7 Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB II. Hiernach haben Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger sind seither leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, da sie im Besitz von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind.