Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen nicht deshalb Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, weil diese auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt worden ist. Nach der genannten Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin zu 1. hat gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Hiernach werden u.a. unrichtige Angaben, die gemacht werden, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Die Antragstellerin zu 1. hat, wie sich aus den zahlreich dokumentierten Erkenntnissen des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners, die durch die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. nicht ernstlich erschüttert werden, ergibt, unrichtige Angaben hinsichtlich des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht, um eine Aufenthaltserlaubnis für sich und ihre Kinder, die Antragsteller zu 2. - 4., zu erlangen. Letztere müssen sich den Rechtsverstoß der Antragstellerin zu 1. zurechnen lassen.
Die Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, weil § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ihm als die speziellere Regelung vorginge. Nach der letztgenannten Vorschrift kann insbesondere ausgewiesen werden, wer in Verfahren nach diesem Gesetz ... falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht ... hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.
Aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ergibt sich nicht, dass diese Regelung im alle von Falschangaben spezieller als die Regelung in Nr. 2 wäre und dieser vorginge. Die Formulierung in § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, dass die Ausweisung "auf dieser Grundlage" nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde, legt vielmehr das Verständnis nahe, dass das Belehrungserfordernis nur für "diese Grundlage" der Ausweisung gelten soll, mithin eine fehlende Belehrung eine Ausweisung auf anderer Grundlage, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, nicht ausschließt (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG /zu Abs. 2 Nr. 1 / 06/2006 / Nr. 2; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 28. Januar 2005 - 12 K 127/03 -, Juris; so auch, allerdings ohne nähere Begründung, Bay VGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 24 ZB 06.452 -, Juris; im Ergebnis wohl auch Hailbronner, Komm. zum Ausländerrecht, Stand: Juni 2006, § 55 Rn. 22; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 31. März 2003 - 1 B 348/02 -, NordÖR 2003, 211).