OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - asyl.net: M8962
https://www.asyl.net/rsdb/M8962
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Dänemark (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Deutschverheiratung, Eheschließung, unerlaubter Aufenthalt, Glaubhaftmachung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 123; ZPO § 920 Abs. 2; dänisches EheG § 11a; dänisches EheG § 12; dänisches EheG § 13; dänisches EheG § 19
Auszüge:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht feststellbar, dass die Antragsteller wegen der familiären Bindungen der Antragstellerin zu 1. aus einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen K. I. Abschiebungsschutz beanspruchen könnten.

Diesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 60a Abs. 2 AufenthG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Eine rechtliche Unmöglichkeit, die sich hier nur aus den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG als übergeordnetem Recht ergeben könnte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen.

Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 in Übereinstimmung mit dem Standesbeamten des Standesamtes E. substantiierte Zweifel an der Gültigkeit der in Dänemark erfolgten Eheschließung im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt der Antragstellerin zu 1. in Dänemark begründet hat, reicht der lediglich den Vorgang der Trauung bekundende Trauschein vom 5. Januar 2006 zur Glaubhaftmachung der Gültigkeit der Eheschließung nicht aus. Die berechtigten Zweifel des Antragsgegners an der Gültigkeit der in Dänemark erfolgten Eheschließung wegen des illegalen Aufenthalts der Antragstellerin zu 1. dort finden ihre Grundlage in dem dänischen Gesetz über die Eingehung und Auflösung der Ehe - Ehegesetz - (abgedruckt in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, Abschnitt III B 2), in welchem in dem die Ehevoraussetzungen bestimmenden Kapitel 1 in § 11a folgendes geregelt ist:

"(1) Die Ehe darf nur eingegangen werden, wenn beide Partner dänische Staatsbürger sind oder sich rechtmäßig im Inland aufhalten ....

(2) Wenn ganz besondere Voraussetzungen, hierunter insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Inland, dafür sprechen, so kann das Staatsamt die Eheschließung zulassen, selbst wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind."

Weiter einschlägig sind folgende Regelungen:

"§ 12 Bevor die Ehe geschlossen wird, ist nachzuweisen, dass die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.

§ 13 (1) Die Prüfung der Ehevoraussetzungen erfolgt durch den Gemeindevorsteher ....

(3) Bei Einreichung eines Antrags auf Prüfung der Ehevoraussetzungen sind 500 Dkr zu bezahlen, wenn keiner der Partner einen Wohnsitz im Inland hat.

§ 19 (1) Eine Trauung darf nicht vorgenommen werden, ehe eine der in § 13 Abs. 1 genannten Behörden bescheinigt hat, dass die Ehevoraussetzungen erfüllt sind. .... (3) Die Trauung darf niemals vorgenommen werden, wenn der Trauungsbehörde bekannt ist, dass die Ehevoraussetzungen nicht vorliegen."

Der Aufenthalt der Antragstellerin zu 1. in Dänemark war offensichtlich illegal, so dass eine nach dänischem Recht erforderliche Ehevoraussetzung nicht erfüllt war.

Besondere Umstände im Hinblick auf die Erwirkung einer mit den dänischen Rechtsvorschriften offensichtlich nicht im Einklang stehenden Trauung haben die Antragsteller weder dargelegt und glaubhaft gemacht. So haben sie weder etwa durch Vorlage einer Quittung glaubhaft gemacht, dass sie die gemäß § 13 Abs. 3 EheG bei der Einreichung des Antrags auf Prüfung der Ehevoraussetzungen vorgeschriebene Zahlung von 500 Dkr geleistet haben, noch haben sie dargetan, dass die in § 19 Abs. 1 EheG als Voraussetzung für die Trauung genannte Bescheinigung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen ausgestellt worden ist.