Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 73 Abs.1 AsylVfG liegen nicht vor. Das Gericht ist aufgrund der ausführlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger - was die Beklagte in dem Anerkennungsbescheid offen lassen durfte, vom Gericht aber zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006, Az.: 1 C 15.05) - den Irak vorverfolgt verlassen hat. Der Kläger hat ausführlich die Einzelheiten zu den Umständen seiner Verwicklung in die Tätigkeiten von Gegnern des Baath-Regimes geschildert und seine Motive hierfür erläutert.
Der Kläger ist vor einer Wiederholung der politischen Verfolgung nicht hinreichend sicher. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass ein früherer, aus Kerkuk stammender Geheimdienstmitarbeiter, der den Kläger als Mitarbeiter in dem Fotogeschäft seines Verwandten kannte, nunmehr terroristische Aktionen gegen - auch kurdische - Oppositionelle anführt. Solche Aktionen muss gerade der Kläger fürchten. Sie stehen in einem inneren Zusammenhang mit seiner Vorverfolgung und sind jedenfalls wegen § 60 Abs.1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG asylrechtlich relevant. Auch die Umstände, die im Anerkennungsbescheid vom 05.09.2001 zur Verneinung einer inländischen Fluchtalternative geführt haben - das Fehlen gesellschaftlich-familiärer Verbindungen in den kurdisch verwalteten Provinzen - haben sich, wie der Kläger zur Über-zeugung des Gerichts vorgetragen hat, seither nicht geändert.