VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.05.2006 - 1 E 911/06 - asyl.net: M8984
https://www.asyl.net/rsdb/M8984
Leitsatz:

1. Wird eine vollständige ausländische Familie (Eltern und minderjährige Kinder) ausreisepflichtig, so kommt eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in der Regel nicht in Betracht, weil die Familieneinheit gewahrt bleibt und im Heimatland fortgesetzt werden kann.

2. Die Ausreisepflicht eines Ausländers führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK, wenn er zum einen in die sozialen Verhältnisse in Deutschland so weit integriert ist, dass er als faktischer Inländer zu betrachten ist, und wenn er zum anderen seinem Heimatland so weit entfremdet ist, dass er dort als faktischer Ausländer betrachtet wird und die Integration deshalb in unzumutbarer Weise erschwert wäre.

3. Es bleibt dahingestellt, ob eine hinreichende Verankerung in die hiesigen Lebensverhältnisse schon dann ausscheidet, wenn der Ausländer während seines Aufenthaltes in Deutschland überwiegend oder vollständig nur geduldet wurde und kein Aufenthaltsrecht besaß.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, abgelehnte Asylbewerber, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, Integration, Duldung, Aufenthaltsdauer
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8
Auszüge:

1. Wird eine vollständige ausländische Familie (Eltern und minderjährige Kinder) ausreisepflichtig, so kommt eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in der Regel nicht in Betracht, weil die Familieneinheit gewahrt bleibt und im Heimatland fortgesetzt werden kann.

2. Die Ausreisepflicht eines Ausländers führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK, wenn er zum einen in die sozialen Verhältnisse in Deutschland so weit integriert ist, dass er als faktischer Inländer zu betrachten ist, und wenn er zum anderen seinem Heimatland so weit entfremdet ist, dass er dort als faktischer Ausländer betrachtet wird und die Integration deshalb in unzumutbarer Weise erschwert wäre.

3. Es bleibt dahingestellt, ob eine hinreichende Verankerung in die hiesigen Lebensverhältnisse schon dann ausscheidet, wenn der Ausländer während seines Aufenthaltes in Deutschland überwiegend oder vollständig nur geduldet wurde und kein Aufenthaltsrecht besaß.

(Amtliche Leitsätze)