Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage der Kläger ist nicht begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 21.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Ein Ausländer, der wie der Kläger zu 1. ausgewiesen und abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG werden diese Wirkungen auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt nach § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG mit der Ausreise.
Bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Befristungsentscheidung sind grundsätzlich zwei Regelungsbereiche zu unterscheiden. Zum einen die Frage, ob eine Befristung überhaupt in Betracht kommt und zum anderen die Dauer der Frist.
Die Frage, ob überhaupt eine Befristung in Betracht kommt, beurteilt sich danach, ob ein Regelfall im Sinne der Bestimmungen gegeben ist. In der Regel genügt eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes. Ausnahmefälle sind durch eine atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Hierbei müssen überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die in der Regel dadurch begründet sein müssen, dass der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch eine zeitlich befristete Fernhaltung aus dem Bundesgebiet nicht erreicht werden kann. Dabei sind neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes die mit der Ausweisung verfolgten spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 02.05.1996 InfAuslR 1996, S. 303).
In Ansehung der Ausweisungsverfügung der Beklagten und den dieser Verfügung zugrunde liegenden Verstößen gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der mit der Ausweisungsverfügung verfolgten Zwecke ist ein Regelfall zu bejahen. Es liegen keine Besonderheiten vor, die einen atypischen Geschehensablauf aufweisen.
Über die Dauer der Frist und die bei ihrer Bemessung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte trifft das Gesetz keine Aussage. Es ist allein geregelt, dass die Frist mit der Ausreise in Lauf gesetzt wird. Gemeint ist damit die erstmalige Ausreise. Die Festlegung der Frist ist eine Ermessensentscheidung, die sich an den nach § 40 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geltenden Grundsätzen auszurichten hat. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung und Abschiebung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall für die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Denn auch die Sperrwirkung soll als gesetzliche Folge der Ausweisung einer künftigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen, in dem der Ausländer vom Bundesgebiet ferngehalten wird. Dies ist keine zur Ausweisung hinzutretende Strafe. Die Sperrwirkung teilt mithin den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und darf daher nur solange aufrecht erhalten werden, als der Ausweisungszweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet noch erfordert oder anders ausgedrückt, wann voraussichtlich die die Ausweisung begründende Gefahr entfallen ist. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles - soweit sie von dem Kläger im Rahmen seiner aus § 82 Abs. 1 AufenthG folgenden Mitwirkungspflicht geltend gemacht wurden oder - soweit sie von der Behörde erkennbar sind, zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens vor allem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Schutzwirkung der Grundrechte sachgerecht abzuwägen. Besonders Gewicht kommt dabei den Umständen zu, die nach den für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die Fahrtdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen; insoweit ist die Befristungsentscheidung Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Ungeachtet einer vom Ausländer ausgehenden Gefahr, die es aus spezial- oder/und generalpräventiven Gründen abzuwehren gilt, sind im Übrigen bei der Entscheidung über die Befristung strafgerichtliche Verurteilungen unerheblich, die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr gegen den Ausländer verwendet werden dürfen (Ziff. 11.1.4.5 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz nach dem Stand vom 22.12.2004).
Im Hinblick auf die Regelungen über die Tilgungsfrist im Bundeszentralregistergesetz erscheint es bei Vorliegen von Straftaten des Ausländers sowohl bei Ausweisungen als auch bei der Frage der Befristung der Wirkung von Ausweisungen grundsätzlichsachgerecht, von der jeweiligen Tilgungsfrist des Bundeszentralregisters als Obergrenze der Dauer der Frist auszugehen.
Vorliegend wurde der Kläger durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 26.08.2003 unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichte Aachen vom 02.08.2002 mit dem der Kläger wegen gemeinschaftlicher Einfuhr und gemeinschaftlichem unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden war, wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Haschisch) in nicht geringer Menge sowie Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Damit beträgt die Länge der Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 c Bundeszentralregistergesetz 10 Jahre.
Ausgehend von dieser Obergrenze hat die Ausländerbehörde in Ansehung der vom jeweiligen Ausländer ausgehenden und fortbestehenden spezial- oder generalpräventiven Gefahr unter Berücksichtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eventuell betroffener Grundrechte des Ausländers einer Ermessensentscheidung zu treffen, in die die einzelnen Gesichtspunkte entsprechend ihrem Gewicht einzustellen sind.
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Kläger zu 1. nach seiner Ausweisung eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich einen unentziehbaren Rechtsanspruch darauf hat, in Deutschland eine Ehe zu führen und eine Ausweisung bzw. die Aufrechterhaltung der Ausweisung des Ehepartners daher nur gerechtfertigt ist, wenn die Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und der Verbleib im Inland trotzt der Ehe nicht weiter hingenommen werden kann bzw. die Wirkungen der Ausweisung aufrecht erhalten bleiben müssen. Insoweit sind letztlich die Grundsätze die bei der Ausweisung eines deutsch verheirateten Ausländers anzuwenden sind, entsprechend bei der nachträglichen Entscheidung über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen mit einer Ausweisung zur Geltung zu bringen. Vorliegend liegt im Falle des Klägers zu 1. im Hinblick auf seine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als drei Jahren der Fall einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen würde dazu führen, dass der Ausländer besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG genießt mit der Folge, dass die zwingende Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft wird (§ 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG) und eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen darf (§ 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG). In dieser Situation haben die Ausländerbehörden zu überprüfen, ob die regelmäßig gebotene Ausweisung deshalb zu unterbleiben hat, weil ein Sachverhalt so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation, dass die Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint und daher ein Ausnahmefall vorliegt. Bei der Feststellung eines Ausnahmefalles sind alle Umstände zu berücksichtigen die in einer Ermessensentscheidung über eine Ausweisung einzustellen sind, also neben general- und spezialpräventiven Aspekten insbesondere auch die im § 55 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Gesichtspunkte. Dabei ist insbesondere auch der Umstand, dass die Ausweisung die Fortführung bzw. Aufnahme der Ehe im Inland unmöglich macht, als nach § 55 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigender Belang auch dann zu beachten, wenn erst diese eheliche Lebensgemeinschaft zur Herabstufung der zwingenden Ausweisung zu einer Regelausweisung geführt hat. Denn mit der formalen Herabstufung, die die individuellen Verhältnisse der Lebensgemeinschaft wie etwa die Ehedauer oder das besondere Angewiesensein des einen auf den anderen Ehepartner nicht berücksichtigt, wird dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht genüge getan. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Ehefrau des Klägers zu 1. als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich einen unentziehbaren Rechtsanspruch darauf hat, in Deutschland eine Ehe zu führen und eine Ausweisung des Ehepartners daher nur gerechtfertigt ist, wenn die Ausweisungsgründe schwerwiegend sind und der Verbleib im Inland trotz der Ehe nicht weiter hingenommen werden kann. Dieser Anspruch wird nicht dadurch relativiert, dass die deutsche Ehefrau marokkanischer Abstammung ist und deshalb die ansonsten noch zusätzlich zu berücksichtigenden Probleme einer Eingewöhnung des deutschen Ehegatten im Herkunftsstaat des Partners geringer wären. Denn die einer deutschen Staatsangehörigen gewährleistete Rechtsposition wird nicht durch Gegebenheiten wie etwa ihre Abstammung relativiert (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 15.07.2003, Az.: 12 TG 1484/03 (V)).
Die vorgenannten Gesichtspunkte die im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigten sind, sind auch dann einzustellen, wenn - wie hier - über die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Ausweisung zu entscheiden ist. Genauso wie bei einem Ausländer, der während eines laufenden Ausweisungsverfahrens eine deutsche Staatsangehörige heiratet, eine sogenannte Ist-Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft wird, ist bei der Frage, ob eine Ausweisung aufrecht zu erhalten ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der ausgewiesene Ausländer inzwischen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Für die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung bedeutet dies, dass gewissermaßen inzident zu prüfen ist, ob bei Vorliegen von zwingenden Ausweisungsgründen auch im Falle ihrer Herabstufung zu einer Regelausweisungsgründen die Ausweisung weiter aufrecht erhalten werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, einen ausgewiesenen Ausländer, der nach seiner Ausweisung eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat, rechtlich anders zu behandeln als einen Ausländer, der im Zeitpunkt seiner Ausweisung bereits mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Die Schutzwirkungen von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG müssen grundsätzlich für beide Fallgruppen gleich sein.