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VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 01.08.2006 - 2 A 74/06 - asyl.net: M8996
https://www.asyl.net/rsdb/M8996
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Sperrwirkung, Wirkungen der Ausweisung, Ermessen, Rücknahme, Erlasslage
Normen: VwVfG § 48 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der angefochtene Bescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2005 rechtmäßig ist (und es mithin an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG fehlt).

Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 07.01.2005 ist § 11 Abs. 1 des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Zum Umfang der Befristung äußert sich das Gesetz selbst nicht. Es steht danach im Ermessen der Ausländerbehörde, welche Frist für die Wiedereinreise eines ausgewiesenen Ausländers sie festsetzt. Nach § 40 VwVfG hat eine Behörde, die nach ihrem Ermessen zu handeln hat, dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Mithin ist die Ermessensausübung nur dann rechtswidrig, wenn eine dieser beiden Schranken nicht eingehalten werden. Da - wie ausgeführt - gesetzliche Grenzen des Ermessens vorliegend nicht existieren, könnte der Bescheid vom 07.01.2005 nur dann rechtswidrig sein, wenn die Beklagte seinerzeit nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung gehandelt hat. Das ist indes nicht der Fall.

Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport wirft der Beklagten sinngemäß vor, sie habe unter Verstoß gegen die Selbstbindung der Verwaltung - also willkürlich - gehandelt, indem sie den Runderlass vom 27.05.1999, der eine ständige gleichmäßige Übung der Verwaltungspraxis bezweckt, nicht beachtet hat. Abgesehen davon, dass derartige Verwaltungsvorschriften selbst den Gleichheitssatz zu beachten haben und keine starren Anweisungen enthalten dürfen, wenn das Gesetz flexibles Handeln gebietet (vgl. Stelkens u.a., a.a.O., § 40, Rn. 109, 95), ist der von dem Ministerium gerügte Verstoß seinerzeit tatsächlich nicht geschehen. Der Runderlass bestimmt, dass im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung die Sperrfrist (die damals in § 8 Abs. 2 AuslG geregelt war) im Regelfall wie folgt festgesetzt werden sollte:

- vier Jahre bei Ausweisungen nach § 46 AuslG,

- acht Jahre bei Ausweisungen nach § 47 Abs. 2 AuslG und

- zwölf Jahre bei Ausweisungen nach § 47 Abs. 1 AuslG.

Den besonderen Umständen des Einzelfalles sei durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen; eine weitergehende Verkürzung der Frist könne grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Wiedereinreise bestünde. Starre Anweisungen (die nach den obigen Ausführungen rechtlich bedenklich wären) enthält der Runderlass nicht, was durch die Verwendung der Worte "sollte" und "grundsätzlich" deutlich wird. Im übrigen zieht er eine weitergehende Verkürzung der Frist (die hier geschehen ist) ausdrücklich dann in Betracht, wenn ohne Ausweisung ein gesetzlicher Anspruch auf Verteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Wiedereinreise bestünde; das ist hier der Fall (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), worauf der Beklagte in dem Bescheid vom 07.01.2005 auch ausdrücklich abstellt, was er in dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht erwähnt.

In Zusammenschau mit den in dem Bescheid selbst erwähnten Gesichtspunkten ist die Bestimmung einer Frist von nur einem Jahr rechtlich nicht zu beanstanden. Das soll nicht heißen, dass die Bemessung einer längeren Frist nicht ebenfalls ermessensgerecht gewesen wäre, wenn etwa den in dem angefochtenen Bescheid erwähnten Belangen größeres Gewicht beigemessen worden wäre. Es geht aber nicht um die erstmalige Ausübung des Ermessens, sondern um die Frage, ob die seinerzeit getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig ist, was das Innenministerium bei seiner Argumentation möglicherweise übersieht.