Ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, wenn über den Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels von einer anderen Ausländerbehörde abschlägig entschieden wurde und diese Entscheidung Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, wenn über den Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels von einer anderen Ausländerbehörde abschlägig entschieden wurde und diese Entscheidung Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
(Amtlicher Leitsatz)