Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO), weil im vorliegenden Fall der Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 28. Juni 2006 über die Anordnung von Sicherungshaft gegen die Betroffene von der Zivilkammer nicht ohne weitere Sachprüfung zu den Voraussetzungen der Abschiebungshaft allein wegen der angenommenen örtlichen Unzuständigkeit des von der Ausländerbehörde angegangenen Amtsgerichts hätte aufgehoben werden dürfen.
Zwar ist grundsätzlich richtig, dass es im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen beachtet werden muss, wenn die angefochtene Entscheidung von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassen ist und dass die Rechtsfolge der örtlichen Unzuständigkeit regelmäßig die Aufhebung der Entscheidung sowie die - vom Landgericht vorliegend allerdings nicht ausgesprochene - Anweisung an das Erstgericht ist, die Sache an das zuständige Amtsgericht abzugeben.
Das gilt jedoch nicht ausnahmslos, wenn erstinstanzlich das örtlich unzuständige Amtsgericht entschieden hat. Denn nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Meinung kann das Landgericht in einem solchen Fall in der Sache selbst entscheiden, wenn es das gemeinsame Rechtsmittelgericht für das unzuständige und das in Wahrheit zuständige Gericht ist. Diese Verfahrensweise ist in Haftsachen wegen der Eilbedürftigkeit von Freiheitsentziehungsverfahren auch die allein sachgerechte. Sie ist rechtlich unbedenklich, weil dann das Erstbeschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz (§ 23 FGG) in vollem Umfang an die Stelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts tritt und für den weiteren Fortgang des Verfahrens allein die Entscheidung des in jedem Fall örtlich zuständigen Beschwerdegerichts maßgeblich ist (vgl. BayObLGZ 1968, 63, 65; BayObLG FamRZ 1961, 381 = BayObLGZ 1961, 119, 121 m. w. N.; Jansen FGG § 7 Rn. 12 m. w. N.; Bassenge/Herbst/Roth, FGG 10. Aufl. § 7 Rn. 5).