Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO geltend macht, liegt ein solcher nicht vor.
Zur Begründung bezieht sich der Kläger darauf, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Asylvorbringen nicht auseinandergesetzt. Auf Seite 9 der Entscheidung heiße es, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, seine Heimat aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen zu haben und befürchten zu müssen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden. Hierzu seien dann Punkte angeführt, die sein eigentliches Asylvorbringen, das sich zudem auf sein Herkunftsland Pakistan beziehe, gar nicht beträfen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den o.g. Verfahrensmangel, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, zu belegen.
Das Fehlen von Urteilsgründen i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO setzt voraus, dass die nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderliche Begründung vollkommen fehlt oder ganz und gar unzureichend ist (hierzu etwa Entscheidungen des 9. Senats des OVG des Saarlandes vom 14.4.1999 - 9 Q 315/98 -, vom 21.9.1998 - 9 Q 61/98 - und vom 25.5.1998 - 9 Q 305/96 -).
Ein vollkommenes Fehlen einer Begründung ist hier ersichtlich nicht gegeben.
Was Inhalt und Umfang der Begründung anbelangt, kann von einem Fehlen von Gründen im genannten Sinne nur dann die Rede sein, wenn die dargelegten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (hierzu Beschluss des Senats vom 23.3.1999 - 3 Q 75/98 -).
Von einem derartigen Fehler ist auch dann nicht auszugehen, wenn das Verwaltungsgericht sich - im Wesentlichen - auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezieht und darlegt, bei dieser Entscheidung müsse es auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts verbleiben, soweit sich aus dem klägerischen Vortrag keine andere Entscheidung rechtfertigenden Anhaltspunkte ergäben (hierzu o.g. Entscheidung des 9. Senats vom 25.5.1998, a.a.O. sowie dessen Beschluss vom 7.10.1998 - 9 Q 243/98 -).
Aus dem gesamten Kontext, insbesondere der gründlichen Wiedergabe des vorgetragenen Verfolgungsgeschehens in Pakistan ergibt sich, dass lediglich eine offenbare Unrichtigkeit in Form einer irrtümlichen Fehlbezeichnung vorliegt, die für die Entscheidungsfindung und den Urteilstenor nicht ursächlich war.