Der Vollzug der Abschiebungshaft kann nicht durch den Haftrichter, sondern nur durch die Ausländerbehörde wegen krankheitsbedingter Haftunfähigkeit unterbrochen werden.
Der Vollzug der Abschiebungshaft kann nicht durch den Haftrichter, sondern nur durch die Ausländerbehörde wegen krankheitsbedingter Haftunfähigkeit unterbrochen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, §§ 3 S. 2, 7 FEVG, §§ 22, 29 FGG).
2. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Anordnung einer Abschiebungshaft war rechtmäßig, so dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts insoweit - und nur hierüber ist in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde zu befinden - nicht auf einer Rechtsverletzung beruht.
a. Die Voraussetzungen für die von dem beim Amtsgericht Saarbrücken eingerichteten Zentralen Bereitschaftsgericht mit Beschluss vom 10.11.2005 angeordnete Abschiebungshaft liegen vor. Soweit diese ihre gesetzlichen Grundlagen in § 62 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG finden, sind sie, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, ausgeführt hat, sämtlich erfüllt.
c. Soweit das Landgericht die Haftanordnung wegen des Gesundheitszustandes der Betroffenen bis auf weiteres außer Vollzug gesetzt hat, war der Beschluss des Landgerichts indes aufzuheben.
Durch die vorübergehende Unterbrechung des Haftvollzuges in Folge Gewahrsamsunfähigkeit der Betroffenen ist die Wirksamkeit der Abschiebehaftanordnung nicht berührt worden (vgl. KG, OLGZ 1982, 182; BayObLG, BayObLGZ 1973, 150). Die Abschiebehaftanordnung besteht vielmehr fort.
Soweit es darum geht, ob weniger einschneidende, also haftverschonende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung in Betracht kommen können, hat nicht der lediglich über die Haftanordnung entscheidende Richter, sondern ausschließlich die sowohl die Abschiebung als auch den Abschiebungshaftbefehl vollziehende Ausländerbehörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der wegen des Verfassungsgebots in Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG innerhalb des der Ausländerbehörde übertragenen Abschiebungsverfahrens tätige Richter hat lediglich eine erforderlich werdende Freiheitsentziehung anzuordnen und diese von Amts wegen wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Er ist aber im Übrigen nicht "Herr des Verfahrens" - wie etwa der Strafrichter bei der Untersuchungshaft, § 119 Abs. 6 S. 1 StPO -, da der Abschiebungshaftbefehl ausschließlich von der Verwaltungsbehörde vollzogen wird; diese bestimmt, ob überhaupt und wie lange eine Freiheitsentziehung (innerhalb der angeordneten Geltungsdauer) vollstreckt werden soll. Ebenso, wie nach § 116 StPO der dort den Vollzug leitende Strafrichter den Vollzug eines Haftbefehls "bedingt" aussetzen kann, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Haft auch durch sie erreicht werden kann, kann die Ausländerbehörde innerhalb des von ihr durchzuführenden Verwaltungsvollzugs einer vom Richter angeordneten Abschiebungshaft deren Vollzug aussetzen und im Wege einer Duldung ähnliche haftverschonende Maßnahmen, wie sie in § 116 Abs. 1 StPO aufgezählt sind, anordnen (vgl. BayObLG, Beschl.v. 4.6.1974, BayObLGZ 1974, 249 ff; siehe auch Rassow, BayVerwBl. 1980, 161 ff, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dessen ist es dem Gericht auch verwehrt, den Vollzug der in Folge des Abschiebungshaftbefehls angeordneten Abschiebungshaft für die Dauer der Gewahrsamsunfähigkeit des Betroffenen, also bedingt, auszusetzen; solche Maßnahmen sind der Ausländerbehörde vorbehalten.