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VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 30.10.2006 - 7 G 439/06 - asyl.net: M9027
https://www.asyl.net/rsdb/M9027
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), abgelehnte Asylbewerber, Ehegattennachzug, Deutschverheiratung, Abschiebung, Folgenbeseitigungsanspruch, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache, Schutz von Ehe und Familie, Visum nach Einreise, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Wirkungen der Abschiebung, Sperrwirkung, Rechtsweggarantie, Duldung, Betretenserlaubnis, Ermessen, Fiktionsbescheinigung, Erlaubnisfiktion
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 99 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 28 Abs. 1; AufenthV § 39 Nr. 4; AufenthG § 10 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2; ZPO § 938 Abs. 1; AufenthG § 81
Auszüge:

1. Dem Antragsteller wird vorläufig das Betreten der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim VG Gießen unter dem Az. 7 G 1595/06 geführten Eilverfahren erlaubt.

2. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die von Seiten der Bundesrepublik Deutschland möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers unverzüglich zu schaffen und dem Antragsteller anschließend Gelegenheit zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuräumen.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO; § 920 Abs. 2 ZPO).

Im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen - hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers durch seine Abschiebung - kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter besonderen Umständen ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Antragstellers verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 W 15/05 - InfAuslR 2006, 155 ff).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Antragsteller beanstandet zu Recht eine Nichtbeachtung seines Grundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 GG.

Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, wobei der Schutzbereich dieser Bestimmungen nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt ist. Der Träger des Grundrechts aus Art. 6 GG hat einen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiäre Bindung an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, angemessen berücksichtigen.

Durch die vor der Bescheidung des im August 2005 gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgte Abschiebung des Antragsteller ist in unzulässigerweise in dessen durch Art. 6 GG geschütztes Recht auf Schutz seiner Ehe eingegriffen worden. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller auf Grund der gesetzlichen Regelung der §§ 4 Abs. 1 S. 1, 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 4 AufenthaltV ausnahmsweise gestattet war, vom Inland aus den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen und sich auf Grund eines vorläufigen Bleiberechts zur Sicherung des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zu dessen Bescheidung im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. dazu Hess. VGH, 27.10.1992 - 12 TH 140/92 - EZAR 622 Nr. 18 (Bleiberecht zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung, dort verneint), vgl. dazu auch OVG Saarland, B. v. 17.07.2000 - 1 W 1/99 - Rdz. 15 ff. im Jurisausdruck; VG Stuttgart, B. v. 12.01.2005 - 5 K 4301/04 - Rdz. 3 und Rdz. 5 ff. des Jurisausdrucks in einem vergleichbaren Fall; Benassi, Rechtsfolgen der Beantragung eines Aufenthaltstitels für das Verfahren vor der Härtefallkommission in InfAuslR 2006, 178, 186 a.E., 187). Zwar beschränkt sich grundsätzlich das Einreise- und Bleiberecht eines Asylbewerbers auf die Zwecke des Asylverfahrens, woraus folgt, dass der Ausländer im Anschluss an ein erfolgloses Asylverfahren grundsätzlich auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 17.07.2000 - 1 W 1/99 - recherchiert in juris zur Rechtslage unter dem Ausländergesetz 1990 m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Ausgenommen davon sind hingegen diejenigen Asylbewerber, zu deren Gunsten die Ausnahmetatbestände in § 39 Aufenthaltsverordnung (AufenthaltV) greifen. Die Regelung des § 39 Nr. 4 AufenthaltV gestattet nämlich einem Asylbewerber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus zu beantragen, sofern er darauf einen gesetzlichen Anspruch hat.

Nach § 39 Nr. 4 AufenthaltV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dabei kann dem Ausländer bei der Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag die Einreise ohne Visum nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weil insoweit die Regelungen der §§ 39 ff. AufenthaltV die spezielleren sind (vgl. dazu auch VG Augsburg, U. v. 23.02.2005, a.a.O. 1 K 0.04.1152 - Rdz. 20 a.E. des Jurisausdrucks).

§ 10 Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Ein gesetzlicher Anspruch ist gem. § 28 Abs. 1 AufenthG gegeben, wenn der betreffende Ausländer Ehegatte eines Deutschen ist, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

So liegt es auch hier.

Demgemäß war auch der ursprünglich vom Antragsteller gestellte Antrag, den Antragsgegnern zu untersagen, ihn bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG in die Türkei abzuschieben, zulässig und begründet. Denn nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, so lange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. So lag es auch hier, da die Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen (Art. 6 Abs. 1 GG) an sich unmöglich war. Die trotz formgültiger Eheschließung und der Berechtigung, vom Inland aus eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu beantragen, vor Bescheidung des entsprechenden Antrages erfolgte Abschiebung wird der unmittelbar aus der Verfassung (Art. 6 GG) folgenden Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, angemessen zu berücksichtigen, nicht gerecht. Effektiver Rechtsschutz kann in diesen Fällen dadurch gewährt werden, dass der Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorläufig dadurch gesichert wird, dass er vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben wird (vgl. dazu auch VG Stuttgart, B. v. 12.01.2005 - 5 K 4301/04 Rdz. 5 des Jurisausdrucks).

Nachdem die Abschiebung des Antragstellers gleichwohl vollzogen wurde, gebietet demgemäß der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtschutzes und der Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG) im Prozessrechtsverhältnis des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu 2) einen gegenüber dem Antragsgegner zu 1) zu verfolgenden Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus vorläufig dadurch zu sichern, dass im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung der durch den hoheitlichen Eingriff bedingte rechtswidrige Zustand beseitigt wird.

Art und Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes müssen sich entsprechend dessen Sicherungszweck an der besonderen Ausgestaltung des Hauptsacheverfahrens ausrichten (Hess. VGH, 20.01.2004 12 TG 3204/03). Einerseits darf der Hauptsacheentscheidung nicht vorgegriffen werden, andererseits muss diese soweit wie möglich offen gehalten werden. Ein Rechtschutzinteresse kann billigerweise mit Hinweis auf den bereits vorgenommenen Vollzug dann nicht verneint werden, wenn diese Grundsätze eingehalten werden (Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a.a.O.).

Zwar kann die Abschiebung als tatsächlicher Vollziehungsakt ebenso wenig vorläufig wie im Hauptsacheverfahren endgültig aufgehoben werden; der Betroffene kann jedoch in den Stand vor der Abschiebung versetzt und damit so gestellt werden, als sei er nicht abgeschoben worden. Damit wird die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen, weil die Sperrwirkung der Abschiebung nicht beseitigt wird. Dies kann erst mit einem Erfolg in der Hauptsache erreicht werden (vgl. dazu im Einzelnen Hess. VGH, B. v. 20.01.2004, a.a.O.). Die auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung notwendigen Maßnahmen richten sich nach den besonderen Voraussetzungen für eine Wiedereinreise zum vorläufigen weiteren Aufenthalt (Hess. VGH, B. v. 20.01.2004, a.a.O., zu einem Eilrechtsverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO u. H. a. weitere Rspr. des Hess. VGH).

So sind die Ausländerbehörden verpflichtet, die von der Bundesrepublik Deutschland möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers zu schaffen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Wiedereinreise zu geben. Dazu gehört insbesondere, dass die Ausländerbehörde die vorläufige Ungültigkeit des Abschiebungsvermerks in dem Nationalpass des Ausländers veranlasst sowie eine Betretenserlaubnis und eine Duldung erteilt (so ausdrücklich Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a.a.O.). Auch hat die Ausländerbehörde um ihrer Verpflichtung zu genügen, dem Antragsteller die Wiedereinreise zu ermöglichen, erforderlichenfalls das Auswärtige Amt, die Bundespolizei und/oder andere Ausländerbehörden um Amtshilfemaßnahmen zu ersuchen (so ausdrücklich Hess. VGH, B. v. 20.01.2004 a.a.O.). Es handelt sich dabei um Maßnahmen, zu deren Vornahme die Antragsgegner verpflichtet sind, weil sie Voraussetzung für eine Rückschaffung des Antragstellers und somit zu dessen Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind.

Der Antrag zu 2), den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 AufenthG zu erteilen, ist hingegen unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob dem vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG überhaupt Fiktionswirkung zukommt, scheitert der Antrag an dem Verbot einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache (Finkelnberg/Jasek, a.a.O., Rdz. 211 m.w.N.).

Das Interesse des Antragstellers, im Hinblick auf das von ihm gegenüber dem Antragsgegner zu 1) verfolgte Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges vorläufig im Bundesgebiet zu verbleiben, wird ausreichend dadurch gewahrt, dass den Antragsgegnern vorläufig untersagt wird, den Antragsteller vor Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren hinsichtlich des Aufenthaltserlaubnisantrages abzuschieben.