VG Bayreuth

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Zitieren als:
VG Bayreuth, Urteil vom 28.06.2006 - B 6 K 03.30285 - asyl.net: M9036
https://www.asyl.net/rsdb/M9036
Leitsatz:
Schlagwörter: Togo, Oppositionelle, Menschenrechtslage, Glaubwürdigkeit, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Inhaftierung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (übereinstimmend mit § 51 Abs. 1 AuslG a. F.).

Der Kläger hat in den mündlichen Verhandlungen glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise aus Togo politischer Verfolgung i. S. v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt war.

Dem Kläger droht daher bei einer Rückkehr nach Togo, wo immer noch große Diskrepanz zwischen der formellen Garantie von Menschenrechten und ihrer mangelnden Beachtung im Alltag herrscht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.02.2006, Stand: Januar 2006), erneut politische Verfolgung.

Der Kläger hat sowohl bei seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch gegenüber seinen Rechtsanwalt (siehe Schriftsatz vom 04.11.2003) und in den beiden mündlichen Verhandlungen - trotz des dazwischen liegenden längeren Zeitraumes - im wesentlichen die gleichen Angaben gemacht. Er hat hinsichtlich seiner Ausreisegründe einen schlüssigen und sehr detailreichen Sachverhalt geschildert; bestehende kleinere Ungereimtheiten konnte er auf Nachfrage des Gerichts in den mündlichen Verhandlungen nachvollziehbar ausräumen. Die erste Verhaftung des Klägers am 04.07.2001 ist zwar nicht kausal für seine Ausreise gewesen; außerdem hat der Kläger, der nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden ist, dabei keine asylrelevanten Repressalien erlitten. Das Gericht hat dennoch insbesondere zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Klägers hierzu Auskünfte des Instituts für Afrikakunde und des Auswärtigen Amtes eingeholt, die den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt, insbesondere auch die Ermordung des Fotografen ... in der Nacht vom 29. auf 30.09.1998, bestätigt haben.

Vor diesem Hintergrund glaubt das Gericht dem Kläger auch, dass er am 20.04.2002 erneut festgenommen und für fünf Tage festgehalten worden ist. Wenngleich einige Zweifel daran bestehen, ob bei den anschließenden Verhören des Klägers tatsächlich derart hochrangige Persönlichkeiten anwesend gewesen sind, glaubt das Gericht dennoch, dass der Kläger sich das daran anschließende Vorgehen der Polizei nicht ausgedacht, sondern tatsächlich erlebt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger tatsächlich am Abend des 20.04.2002 mit dem von ihm gefertigten Transparent festgenommen und nach fünf Tagen von der Polizei und in Begleitung eines Journalisten und eines Kameramannes in seine Wohnung gebracht worden ist, um dort einen vorbereiteten Beitrag zu produzieren, wonach der Führer der UFC, Gilchrist Olympio, seinen Mitgliedern in ihre Wohnung Waffen liefere.