LG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.10.2006 - 2-29 T 186/06 - asyl.net: M9040
https://www.asyl.net/rsdb/M9040
Leitsatz:

Abschiebungs- oder Zurückweisungshaft ist auch dann über die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG grundsätzlich unzulässig, wenn aufgrund der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Änderung der Rechtsprechung der Kammer).

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Asylantrag, Asylantragstellung, Vier-Wochen-Frist, Verordnung Dublin II, Drittstaatenregelung
Normen: AufenthG § 62; AufenthG § 57 Abs. 3; AsylVfG § 14 Abs. 4 S. 3
Auszüge:

Abschiebungs- oder Zurückweisungshaft ist auch dann über die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG grundsätzlich unzulässig, wenn aufgrund der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Änderung der Rechtsprechung der Kammer).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde (§§ 7 FEVG, 19 ff. FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass auch in Fällen, in denen das Dublin II Abkommen (Verordnung (EG) Nr. 343/2003) eingreift, Abschiebungshaft über die Vier-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG hinaus grundsätzlich unzulässig ist. Insoweit gibt die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung auf und schließt sich der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 14.12.2001, Az.: 20 W 469/01) sowie der des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. InfAuslR 2001, 175) und des Kammergerichts (vgl. InfAuslR 2005, 40) an.

Eine Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt als unbeachtlich bzw. offensichtlich unbegründet ist nicht erfolgt, so dass vorliegend, wie auch das Amtsgericht entschieden hat, die Abschiebungshaft am 20.10.2006 endet.