OLG Zweibrücken

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Zitieren als:
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.09.2006 - 3 W 145/06 - asyl.net: M9042
https://www.asyl.net/rsdb/M9042
Leitsatz:

Der Anordnung von Abschiebungshaft steht nicht entgegen, dass die nach § 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung fehlt oder dass die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Abschiebung, Verhältnismäßigkeit, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, Zustimmung, UNMIK, Serbien, Kosovo, Falschangaben, Verschulden
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 59 Abs. 1
Auszüge:

Der Anordnung von Abschiebungshaft steht nicht entgegen, dass die nach § 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung fehlt oder dass die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme der Tatrichter, dass jedenfalls der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgelegen hat.

Ausgehend hiervon stand die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 2006 - 7 B 10329/06.OVG - der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft nicht entgegen. Denn auch nach Erlass dieser Entscheidung stand gerade nicht fest, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht innerhalb der angeordneten Verlängerung durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Das Oberverwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass die Ausreisepflicht des Betroffenen ununterbrochen fortbestanden hat, dass jedoch der gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abschiebung entgegen stehe, dass die Beteiligte zu 2) im vorliegenden Fall noch keine in § 59 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich vorgesehene Abschiebungsandrohung erlassen habe. Bei diesem Versäumnis handelt es sich jedoch nicht um ein auf "längere Zeit oder auf Dauer" bestehendes Abschiebungshafthindernis (vgl. zur Abgrenzung Abschiebehindernis und Abschiebungshafthindernis: BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 -) im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern vielmehr um eine bloße Formalität, die ohne weiteres jederzeit nachgeholt werden konnte, was letztlich auch innerhalb kurzer Zeit, nämlich mit Erlass der Abschiebungsandrohung am 5. Mai 2006, geschehen ist. Auch der Umstand, dass die dem Betroffenen gesetzte Ausreisefrist in den Zeitraum seiner Inhaftierung gefallen ist, steht der Rechtmäßigkeit der Haft nicht entgegen. Denn die Pflicht der Behörde zur rechtzeitigen Androhung der Abschiebung beinhaltet kein Recht des Betroffenen, sich während des Fristlaufes in Freiheit im Bundesgebiet aufzuhalten. Unzulässig wäre die Haftanordnung nur dann, wenn feststünde, dass bis zum Ablauf der Haftzeit wegen der noch laufenden Frist eine Abschiebung nicht vollzogen werden könnte. Denn in diesem Fall könnte die Haft von vorneherein ihren Zweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung, nicht erfüllen (vgl. OLG München OLGR 2006, 111 m.w.N.). So lag der Fall hier jedoch nicht. Denn die Haft war bis zum 20. Juli 2006 und damit weit über die mit Verfügung vom 5. Mai 2006 gesetzte Zweiwochenfrist hinaus angeordnet.