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VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2006 - 4 K 1787/06 - asyl.net: M9054
https://www.asyl.net/rsdb/M9054
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Duldung, Antrag, Ausländerbehörde, Rechtsschutzbedürfnis, Erlasslage, Serbien, Kosovo, Ashkali, Altfallregelung, Bleiberechtsregelung, Vorgriffsregelung, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Privatleben, Aufenthaltsdauer, Integration, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 8; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihre Abschiebung jederzeit vollzogen werden kann; sie haben aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

1. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Antragsteller haben kein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht.

Aus einem Anspruch auf Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels folgt in der Regel noch kein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO auf vorläufige Duldung. In den Fällen, in denen dem Antragsteller keine Fiktion (§ 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG) zugute kommt und ihm auch kein anderweitiges Recht eingeräumt ist, den Aufenthaltstitel im Inland zu beantragen (§ 39 AufenthV), besteht kein vorläufiges Bleiberecht bis zum bestandskräftigen oder rechtskräftigen Abschluss des den Aufenthalt betreffenden Verfahrens (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 26.02.1992 - 13 S 2973/91 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 5, B4; HessVGH, B. v. 27.10.1992 - 12 TH 1409/92 -, EZAR 622 Nr. 18). Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn ausnahmsweise die Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ein glaubhaft gemachter Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland her nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG im vorliegenden Fall jedoch nicht glaubhaft gemacht, weil ihre Ausreise und Abschiebung rechtlich und tatsächlich möglich sind (zur Abschiebung vgl. unten 2).

2. Die Antragsteller haben auch keinen Anordnungsanspruch in Form eines Duldungsanspruchs gemäß § 60 a AufenthG glaubhaft gemacht.

Einen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung - ohne auflösende Bedingung - nach § 60a Abs. 2 AufenthG haben die Antragsteller aber auch nicht glaubhaft gemacht.

a) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung auf der Grundlage einer Erlassregelung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az.: 4-13-S.u.M/100 (vgl. dazu unten). Auch soweit sie als Ashkali anzusehen sind, erhalten sie nach dem derzeitigen Erlass eine Duldung nur mit der auflösenden Bedingung, dass diese erlischt, sobald sie mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt werden. Einen zeitlichen Schutz vor Abschiebung im Sinne einer befristeten Aussetzung können sie damit auf dieser Grundlage nicht beanspruchen.

bb) Ein Duldungsanspruch ergibt sich offensichtlich auch nicht daraus, dass die Innenminister des Bundes und der Länder derzeit über eine zukünftige Altfallregelung beraten. Es gibt weder einen Anspruch darauf, in eine Altfallregelung einbezogen zu werden, noch darauf, bis zum Erlass einer solchen Regelung im Bundesgebiet bleiben zu können, um von einer möglichen oder ggf. sogar wahrscheinlichen Begünstigung durch eine Altfallregelung auch tatsächlich Gebrauch machen zu können. Ebenso wie die Altfallregelung selbst ist die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Personenkreis bis zu ihrem Erlass zunächst weiterhin geduldet werden soll, eine politische Entscheidung. Eine solche Entscheidung liegt derzeit nicht vor.

b) Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen.

aa) Die Antragsteller haben zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung rechtlich unmöglich ist.

Ein rechtliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis haben die Antragsteller nicht dargetan. Ein solches ergibt sich nicht aus Art. 8 EMRK.

Insoweit schließt sich die Einzelrichterin der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - an, in der hierzu u.a. aufgeführt wird: ...

Selbst bei großzügiger Betrachtung können sich die Antragsteller nach diesem Maßstab gegenüber dem Vollzug ihrer Abschiebung nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Sie waren zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sie hatten auch im Übrigen keinerlei Veranlassung auf eine dauernde Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu vertrauen.

bb) Die Antragsteller haben auch die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht.

Die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis zu ihren Gunsten.

Unter diesen Umständen kann die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller, die sich als Ashkali bezeichnen, erst dann angenommen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; B. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; B. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; B. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295).

Ein Abschiebeversuch in den Kosovo ist bisher nicht gescheitert.