OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2006 - 18 B 1472/06 - asyl.net: M9055
https://www.asyl.net/rsdb/M9055
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Studenten, Studium, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, atypischer Ausnahmefall, Ermessen
Normen: AufenthG § 21; AufenthG § 16 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Anschluss an die dem Antragsteller zum Studium erteilte Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer nach § 21 AufenthG bereits § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Regelung soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG, wozu - wie der Regelungszusammenhang zwischen den Absätzen 2 und 4 verdeutlicht - selbstverständlich auch der hier in Rede stehende Anschlussaufenthalt nach einer abgebrochenen Ausbildung gehört (so auch Hailbronner, AuslR, § 16 AufenthG Rn. 36) in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht, was bei der Ermessensnorm des § 21 AufenthG von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223 - zu der insofern vergleichbaren Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG).

Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet auf eine Ausnahme vom Regelfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu führen. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, InfAuslR 1994, 2; ebenso Nr. 16.2.1 Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU).

So ist es hier nicht. Der Antragsteller unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Ausländern, die nach erfolglosem Studium in Deutschland ihren Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlängern wollen.