§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; Durchführung der notwendigen Gesprächstherapie in Bosnien und Herzegowina nicht möglich; beruft sich ein Ausländer ausschließlich auf ein Abschiebungshindernis wegen einer Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann, liegt kein Asylantrag vor, so dass die Ausländerbehörde für die Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuständig ist; eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht deshalb unbegründet, weil die Beteiligung des Bundesamtes oder des Regierungspräsidiums fehlt
§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; Durchführung der notwendigen Gesprächstherapie in Bosnien und Herzegowina nicht möglich; beruft sich ein Ausländer ausschließlich auf ein Abschiebungshindernis wegen einer Krankheit, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann, liegt kein Asylantrag vor, so dass die Ausländerbehörde für die Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuständig ist; eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist nicht deshalb unbegründet, weil die Beteiligung des Bundesamtes oder des Regierungspräsidiums fehlt
(Leitsatz der Redaktion)
b) Der Klägerin zu 1 kommt indes ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 AufenthG zu, so dass die die Klägerin zu 1 betreffende Entscheidung des Landratsamts Rastatt vom 24.02.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2006 aufzuheben sind, soweit sie dem entgegen stehen. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine entsprechende befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Obgleich von Behördenseite keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob der Klägerin zu 1 ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG zukommt, ist der diesbezüglich klagweise gestellte Hilfsantrag als zulässig anzusehen, da das ursprüngliche Begehren der Klägerin zu 1 nach der von ihr gegebenen Antragsbegründung jedenfalls auch als ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG angesehen werden musste und schließlich auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben sind. Von Anfang an beriefen sich die Kläger auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung bei der Klägerin zu 1 und stellten darauf ab, dass diese Erkrankung weder in Bosnien und Herzegowina noch in Serbien und Montenegro zuverlässig behandelt werden könne.
Nach der Auffassung des Gerichts fehlt der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt in dem Fall der Klägerin zu 1 auch nicht die sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Sie hat dabei auch über das Vorliegen des geltend gemachten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden. Zwar bestimmt § 31 Abs. 3 AsylVfG eine Sonderzuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. Indes gilt dies nur für Ausländer, die im Bundesgebiet einen Asylantrag, d.h. einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. § 13 Abs. 1 u. 2 AsylVfG) gestellt haben bzw. deren Begehren als ein Begehren auf Schutz vor politischer Verfolgung auszulegen und damit an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu leiten ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006, NVwZ 2006, 830, wonach gem. § 13 Abs. 1 AsylVfG derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende Asylverfahren zu verweisen ist, welches wegen der besonderen Sachkunde ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesen ist, und wonach kein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht). Das Begehren der Klägerin zu 1 kann der Sache nach aber nicht als asylrechtliches Schutzersuchen im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG gedeutet werden, da es ausschließlich damit begründet ist, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort wegen schlechter medizinischer Versorgungsverhältnisse eine erhebliche Gesundheitsgefährdung erfahren würde.
Der - sachlichen - Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landratsamts Rastatt für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht schließlich auch nicht die Regelung in § 7 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (AAZuVO) vom 11.01.2005 entgegen. Diese Regelung sieht zwar vor, dass bei Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, die Regierungspräsidien für die Entscheidung zuständig sind, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Aus § 8 AAZuVO, wonach Entscheidungen über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 3 - 5 AufenthG der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen, ergibt sich aber auch, dass den Regierungspräsidien jedenfalls keine unmittelbare Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 AufenthG zukommt, bei welchen lediglich inzident das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG zu prüfen ist.
Die Klägerin zu 1. hat in dem vorliegenden Verfahren zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie - immer noch - an einer rezidivierenden dpressiven Störung, einer komplexen, chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, einem Zustand nach sexueller Traumatisierung sowie einer anhaltenden Belastungssituation leidet. Die Erkrankungen sind durch insgesamt fünf sehr ausführlich begründete ärztliche Bescheinigungen der die Klägerin psychiatrisch betreuenden Ärztin Frau Dr. med. ... nachgewiesen.
Anhand der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen über die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina sowie anhand des dargestellten Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 muss davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort alsbald erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden würde, ohne dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen vor Ort zuverlässig behoben werden könnten. Das Bild der medizinischen Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina - insbesondere was spezielle psychische Erkrankungen wie etwa das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung angeht - ist dadurch gekennzeichnet, dass wegen Fehlens der erforderlichen Kapazitäten eine Behandlung dort in erster Linie medikamentös erfolgt. Zwar lassen sich in Bosnien und Herzegowina auch vereinzelt Behandlungspersonen finden, welche die bei der Klägerin zu 1 notwendige Gesprächstherapie durchführen können. Diese sind indes so selten und daher derart ausgelastet, dass nach der Einschätzung des Gerichts die Klägerin zu 1 im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keine Chance hätte, die für sie erforderliche Gesprächstherapie in angemessener Zeit aufzunehmen (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien-Herzegowina vom 29.08.2005, die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sarajevo vom 20.07.2005 an das VG Düsseldorf und die Stellungnahme des UNHCR vom 30.06.2004 an das VG Potsdam mit Bericht über das Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina vom Juli 2003).
Die Klägerin zu 1 würde daher mangels einer im Heimatland Erfolg versprechenden Behandlung dort alsbald eine erhebliche Verschlechterung ihres bereits jetzt schlechten Gesundheitszustandes erfahren, was indes ihrer Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen steht und ihren Anspruch auf Erteilung einer zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründet. Der Klägerin zu 1 ist in Anwendung von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch nicht die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar. Insoweit käme allenfalls - zusammen mit ihrem Ehemann - ihre Ausreise in den derzeit unter UN-Verwaltung stehenden Kosovo in Betracht. Eine Ausreise dorthin wäre für die Klägerin zu 1 indes nicht zumutbar, da auch dort Behandlungsmöglichkeiten insbesondere für eine posttraumatische Belastungsstörung nur in eng begrenztem Rahmen und nach längeren Wartezeiten zur Verfügung stehen (vgl. insoweit den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.06.2006; s. a. VG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2005 - A 4 K 12062/03 -).
Der entsprechende gerichtliche Verpflichtungsausspruch kann auch ergehen, obwohl die Ausländerbehörde nicht gem. § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beteiligt hat und obwohl keine Zustimmung des Regierungspräsidiums nach § 8 AAZuVO erteilt worden ist. Die entsprechenden Vorschriften regeln lediglich rein behördeninterne Beteiligungserfordernisse, welche nicht für das gerichtliche Verfahren gelten.
2. a) Was den Kläger zu 2 anbetrifft, steht diesem zunächst entsprechend seinem Hauptantrag kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 über Regelungen über erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien zu.
b) Hingegen kommt dem Kläger zu 2 ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu.
Hierunter fällt insbesondere das bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme von der Ausländerbehörde in den Blick zu nehmende Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsstellung wäre betroffen, wenn der Kläger zu 2 das Bundesgebiet verlassen müsste, während seine Ehefrau - wie oben dargestellt - weder nach Bosnien und Herzegowina noch nach Serbien und Montenegro zurückkehren kann.