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VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2006 - A 8 K 10097/05 - asyl.net: M9061
https://www.asyl.net/rsdb/M9061
Leitsatz:
Schlagwörter: Kamerun, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, HIV/Aids, allgemeine Gefahr, Bevölkerungsgruppe, extreme Gefahrenlage, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Glaubwürdigkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwVfG § 51
Auszüge:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat nämlich, wie das Bundesamt ebenfalls zu Recht dargelegt hat, keinen Anspruch auf Feststellung eines auf § 60 Abs. 7 AufenthG gegründeten Abschiebungshindernisses.

Vorliegend ist die unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Satz 2 der Bestimmung ausgeschlossen. Denn angesichts des sich aus den eingeführten Erkenntnismitteln ergebenden Anteils der HIV-Infizierten an der Gesamtbevölkerung bzw. an dem sexuell aktiven Bevölkerungsteil Kameruns ist davon auszugehen, dass HIV-Infizierte im Sinne des Satzes 2 eine Bevölkerungsgruppe bilden, die, wie die Vorschrift weiter fordert, in Kamerun einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt ist (vgl. Urteile der Kammer vom 17.01.2003 - A 8 K 11401/02, vom 27.09.2005 - A 8 K 10254/05 - und vom 29.06.2004 - A 8 K 11603/03 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 20.09.2004 - A 9 S 1025/04 -; VG Potsdam, Urt. v. 07.05.2004, AuAS 2004, 189; allgemein zur Bedeutung einer HIV-Infektion im Blick auf die Vorläuferbestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.).

Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Yaounde (vom 01.02.2000 an VGH Baden-Württemberg), die sich auf eine Schätzung der Weltgesundheitsorganisation stützt, sollen ca. 5 v. H. der sexuell aktiven Bevölkerung Kameruns HIV-infiziert sein. Das Institut für Afrikakunde (vom 10.01.2000 an VGH Baden-Württemberg) benennt mit 6,5 v. H. sogar einen auf die Gesamtbevölkerung Kameruns bezogenen höheren Anteil.

Dabei ist zum rechtlichen Ansatz, unter dem diese Formel steht, noch Folgendes hervorzuheben: Während die auf unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gerichtete Subsumtion die Feststellung einer am Einzelfall orientierten konkreten Gefahr erfordert und die Prognose zur Art und Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung anhand des im Asylrecht grundsätzlich verbindlichen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffen ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24, 26 im Anschluss an Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162; Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.) zugleich geklärt, dass - für die verfassungsrechtlich gebotene Überwindung der von Satz 2 ausgehenden Sperrwirkung mit der Folge einer auf Abschiebungsschutz gerichteten, gebundenen Entscheidung - eine extreme Gefährdung, die durch das Merkmal der Unmittelbarkeit gekennzeichnet ist, vorliegen muss und hierfür insgesamt von einem Prognosemaßstab auszugehen ist, der eine hohe Wahrscheinlichkeit erfordert.

Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben.

Dies folgt schon daraus, dass sich deren HIV-Infektion noch in einem recht frühen Stadium befindet. Dies steht der Prognose entgegen, dass die Klägerin infolge der Abschiebung in ihr Herkunftsland dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Eine solche Prognose ließe sich selbst dann nicht rechtfertigen, wenn eine fehlende oder mangelhafte Weiterbehandlung der HIV-Infektion in Kamerun unterstellt würde. Dem steht vor allem das Merkmal der Unmittelbarkeit, welches die dem Gastland obliegende Verantwortung in zeitlicher Hinsicht begrenzt, aber auch der voranstehend erörterte Prognosemaßstab entgegen. Nichts anderes würde übrigens auch dann gelten, wenn hierbei lediglich auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit abzustellen wäre.

Von dem Ausgangspunkt, dass das Krankheitsbild der Klägerin der geringsten (vom Vollbild der Krankheit AIDS am weitesten entfernten) Kategorie zuzuordnen ist, aus betrachtet, lässt sich weder mit hoher noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Prognose treffen, die Klägerin werde, selbst im Falle einer mit einem Abbruch der Behandlung verbundenen Rückkehr in den Herkunftsstaat in einem absehbaren Zeitraum in einen ihr Leben bedrohenden Zustand geraten oder durch Ausbruch einer auf das volle Krankheitsbild AIDS hinweisenden Infektion einem besonders schweren gesundheitlichen Rückschlag ausgesetzt sein.

Im Zusammenhang mit dem Prognoseergebnis weist das Gericht des weiteren auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, in der für den Erfolg einer auf Verletzung des Art. 3 EMRK gestützten Rüge maßgeblich darauf abgestellt wird, ob die HIV-Infektion im konkreten Falle bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat (vgl. Entscheidung vom 15.02.2000, InfAuslR 2000, 421 mit Hinweisen der Bearbeiterin auf weitere einschlägige Entscheidungen des Gerichtshofs; vgl. ferner: OVG Lüneburg, Beschl.v. 20.03.2003, AuAS 2003, 126, das für das Stadium A II eine extreme Gefahrenlage und zugleich die Unmittelbarkeit der Rechtsgutsverletzung bei Abschiebung verneint).

Unabhängig von dem Voranstehenden (im Sinne eines weiteren tragenden Grundes) scheidet eine extreme Gefahrenlage aber auch deshalb aus, weil eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und - mangels gegenteiliger durchgreifender Anhaltspunkte - für die Klägerin als noch erschwinglich angesehen werden darf.

Aufgrund der Auskunftslage geht das Gericht hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten für HIV-Infizierte und der dabei anfallenden Kosten für Kamerun von folgender Lage aus: Seit März 2002 hat die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS begonnen. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 Prozent zu senken. Im Rahmen des Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen (Bundesamt, Gesundheitswesen, S.19). Dass eine erhebliche Senkung der Kosten für antiretrovirale Medikamente erreicht werden konnte, spiegelt sich in den Auskünften des Auswärtigen Amtes wider. Geht der bereits erwähnte Botschaftsbericht vom 01.02.2000 für die Durchführung einer sog. Dreifach-Therapie in Yaounde noch von monatlichen Kosten in Höhe von 250 DM aus, so ist der entsprechende Betrag laut Botschaftsbericht vom 01.04.2003 (an VG Stuttgart) deutlich geringer, wobei - je nach Medikamentenkombination - Preise zwischen 23 und 62 € monatlich genannt werden. Dies ist sicherlich das weitreichende Ergebnis der zugunsten ärmerer Länder in den Handel gebrachten Generika, für die kennzeichnend ist, dass sie als Fertigarzneimittel nicht unter einem eingetragenen Warenzeichen vertrieben werden (vgl. Roche, Lexikon-Medizin, 5. Aufl. 2003 S.691). Im erwähnten Bericht, das Gesundheitswesen betreffend, legt sich das Bundesamt, was den monatlichen Kostenansatz für eine ausschließlich auf Generika basierenden Drei-Komponenten-Therapie angeht, im Minimalfalle sogar auf nur 10 € fest. In seiner

neuesten Auskunft vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) gibt das Auswärtige Amt für ein HIV-Kombinationspräparat oder Vergleichbares die monatliche Kostenpauschale mit 41 Euro an, zuzüglich zwischen 45 und 76 Euro liegender Beträge, die für die notwendigen viertel- bis halbjährlichen Kontrolluntersuchungen aufzubringen sind; die jährlichen Therapiekosten werden auf 670 bis 793 Euro beziffert.

Ferner ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass sich, was Diagnose und Behandlung von HIV-Patienten angeht, zumindest in den beiden größten Städten Kameruns, Yaounde und Douala, eine anspruchsvollere Praxis durch auf AIDS spezialisierte Ärzte entwickelt hat. In Yaounde existieren mehrere Krankenhäuser, in denen HIV-Kranke - dies auch ambulant - behandelt werden (vgl. zu alledem Bundesamt, Gesundheitswesen, S.20). Dies gilt - wohl allerdings in geringerem Umfang - auch für Douala (vgl. die im Urteil des VG Potsdam vom 07.07.2004, a.a.O. aufgeführten Erkenntnisquellen). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) zu urteilen, existieren außerhalb der beiden größten Städte des Landes noch weitere Behandlungsstationen.

Allerdings tritt für die nach alledem im Heimatstaat der Klägerin mögliche Therapie - im Gegensatz zu den hiesigen Verhältnissen - keine Institution als Leistungsträger für die Klägerin ein. Denn in Kamerun gibt es kein staatlich organisiertes Krankenversicherungssystem (vgl. Botschaftsbericht vom 01.02.2000, a.a.O.) und damit auch kein staatlich finanziertes Sozialsystem, das die Krankenkosten übernehmen würde. Von daher haben die Patienten grundsätzlich die Finanzierung der Behandlung aus privaten Mitteln sicherzustellen. Insoweit kann jedoch nicht dem von der Klägerin rein pauschal erhobene Einwand gefolgt werden, wonach sie über keinerlei eigene Mittel verfüge. Soweit dies gleichwohl der Fall sein sollte, so ist die Betrachtungsweise auch darauf zu erstrecken, ob bei der (engeren) Verwandtschaft der Klägerin Mittel zur Bezahlung der notwendigen HIV-Therapie vorhanden sind (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt.v. 17.06.2006 - A 4 K 10267/04 -).