Hinsichtlich der Klägerin liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bosnien und Herzegowina vor.
Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln besteht nach Auffassung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass im vorliegenden individuellen Fall der Klägerin, dieser bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine erhebliche konkrete Gefahr für ihre Gesundheit droht, weil sie hinsichtlich der diagnostizierten Erkrankung dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erlangen kann.
Für psychisch Kranke und Traumatisierte gibt es im Raum Sarajewo Behandlungsmöglichkeiten, aber die Kapazitäten sind hier voll ausgelastet; Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben, insgesamt ist eine sinnvolle Therapie von Traumatisierten derzeit kaum möglich und Psychotherapie wird lediglich als eine kurzfristige Nachbehandlung nach Abklingen akuter psychotischer Symptome durchgeführt, nicht als in Fällen von Traumatisierung notwendige Dauertherapie (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 29.8.2005, Botschaftsbericht Bosnien und Herzegowina vom 11.10.2005 an das Bundesamt).
In den vorliegenden Bescheinigungen des Bezirksklinikums ..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, wird für die Klägerin eine schwere depressive Episode bei posttraumatischer Belastungsstörung mit anhaltender Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10 F 32.2/43.1/62) diagnostiziert. Zudem wurde bescheinigt, dass eine zwangsweise Rückführung eine erneute Traumatisierung der Klägerin bedeute und eine weitere Verschlechterung des schlechten psychischen Zustandes zu befürchten ist, sowie dass für die Klägerin eine langfristige Psychotherapie erforderlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht nach Auffassung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten kann und sie dort wegen der bei ihr bestehenden Erkrankung einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, da insbesondere davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin die in ihrem Fall notwendige langfristige Psychotherapie in Bosnien und Herzegowina nicht erhalten kann und zudem die Gefahr einer Retraumatisierung besteht.