VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 07.07.2006 - AN 19 K 06.30057 - asyl.net: M9081
https://www.asyl.net/rsdb/M9081
Leitsatz:
Schlagwörter: Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Irak, Machtwechsel, Genfer Flüchtlingskonvention, Wegfall-der-Umstände-Klausel, allgemeine Gefahr, Anerkennungsrichtlinie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1; GFK Art. 1 C Nr. 5
Auszüge:

Zu Recht hat das Bundesamt die ehedem getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen und des Weiteren zu Recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verneint.

Allgemeinkundig und in Übereinstimmung mit den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen (insbesondere Lageberichte des Auswärtigen Amtes) hat sich die politische Situation im Irak durch die am 20. März 2003 begonnene und am 2. Mai 2003 weitgehend beendete Militäraktion grundlegend verändert.

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hier durch die derzeitige Regierung, deren Organe oder durch die noch im Irak befindlichen Koalitionsstreitkräfte politische Verfolgung droht. Im Hinblick auf den hier anzuwendenden Flüchtlingsbegriff im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen ist auch eine etwaige Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit, die allein an das Geschlecht anknüpft und ferner ein Ausgehen etwaiger Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b und c AufenthG. Hierfür gibt es jedoch streitgegenständlich keine ernsthaften Anhaltspunkte, schon gar nicht für eine insoweit landesweit erforderliche Bedrohung.

Damit und nach alledem ist auch den Anforderungen des Art. 1 C Nr. 5 der Genfer Konvention Genüge getan, dass nämlich sich ein Flüchtling auf die Bestimmungen der Konvention nicht mehr berufen kann, wenn er es nach Wegfall der den Flüchtlingsschutz begründenden Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen Urteil vom 1. November 2005 (a.a.O.) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die genannte Bestimmung der Regelung des Widerrufs in § 73 Abs. 1 AsylVfG entspricht und sich also das Wort "Schutz" bezieht auf eine Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. "Schutz" meint damit nur den Schutz vor (erneuter) politischer Verfolgung in dem Sinn, dass die Umstände für die Anerkennung als Flüchtling entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen politische Verfolgung droht.