Der fristgerechte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht hinreichend dargelegt sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) und zudem die Voraussetzungen des letztgenannten Zulassungsgrundes nicht vorliegen.
Für die Darlegung des Zulassungsgrundes einer Gehörsversagung reicht es nicht aus, dass der Kläger vorträgt, sein Prozessbevollmächtigter habe den Beweisantrag, den er im vierten Absatz auf der Seite 2 des Zulassungsantrags wiedergibt, schriftsätzlich gestellt, und des Weiteren behauptet, auch der Beweisantrag, den er im folgenden, fünften Absatz nennt, sei gestellt worden, um daran die Rüge zu knüpfen, das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag weder nachgekommen, noch habe es sich im Urteil mit ihm auseinandergesetzt. Wird die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von schriftlich festgehaltenem Beteiligtenvorbringen geltend gemacht, sind nämlich an die zu der Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gehörende Angabe, wo in den Akten sich dieses Vorbringen findet, keine geringeren Anforderungen zu stellen als im Rahmen der Bezeichnung eines entsprechenden Verfahrensmangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dem Darlegungserfordernis ist daher nur genügt, wenn exakt angegeben wird oder ohne weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstigen Unterlagen den als übergangen gerügten Vortrag enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1998 - BVerwG 6 B 92.97 -, zitiert nach JURIS, RdNr. 3 des Langtextes). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, den gesamten bisherigen Akteninhalt auf diesen Vortrag hin durchzusehen, um so eine Gehörsrüge erst schlüssig zu machen. Exakte Fundstellenangaben lässt der Zulassungsantrag des Klägers jedoch vermissen. Die beiden seinerseits genannten Beweisersuchen finden sich zudem in keinem seiner erstinstanzlichen Schriftsätze, sondern lediglich im zweiten Absatz auf der Seite 13 des 15-seitigen Schriftsatzes vom 25. Juli 2002 (Bl. 2 ff. [14] Beiakte G), den der (zwölfseitige) erstinstanzliche Schriftsatz vom 18. Februar 2004 zwar an einer Stelle umfassend, aber ohne grafische Hervorhebung in Bezug nimmt. Der deshalb bestehende Darlegungsmangel wird nicht dadurch geheilt, dass der Senat - mit überobligatorischem Aufwand - den als übergangen gerügten Vortrag doch noch aufgefunden hat.
Abgesehen davon, dass erforderliche Angaben zur Fundstelle des vermeintlich übergangenen Vortrags fehlen, hat der Kläger aber auch keine besonderen Umstände dargelegt, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, seine schriftsätzlichen Beweisersuchen seien nur unvollständig zur Kenntnis genommen und erwogen worden. Es ist nämlich weder dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) noch aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich, dass er diesen schriftsätzlichen Beweisersuchen entsprechende förmliche Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung hätte folgen lassen. Anders als die Zivilprozessordnung (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, Rn. 8a Vor § 284) enthält die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch mit § 86 Abs. 2 VwGO eine Regelung über das Verfahren für die Ablehnung von Hauptbeweisanträgen, der entnommen werden kann, dass Beweisanträge grundsätzlich förmlich in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, wenn dem Beweisantragsteller daran gelegen ist, dass es das Gericht besonders begründet, falls eine entsprechende Beweiserhebung unterbleibt. Sieht ein Beteiligter von einer förmlichen Beweisantragstellung im Termin ab und belässt es bei seinen vorbereitenden Schriftsätzen, besteht deshalb unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig keine Notwendigkeit, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen eigens darlegt, weshalb es das Begehren nach einer Beweiserhebung nicht aufgegriffen, sondern hiervon gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgesehen hat (Nds. OVG, Beschl. v. 20.01.2006 - 5 LA 281/05 -). Denn wer den gesetzlich vorgesehenen Weg, über das Stellen eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, dass er näheren Aufschluss über die Erwägungen erhält, die zur Nichterhebung eines Beweises geführt haben, nicht beschritten hat, erwartet zu Unrecht, dass das Gericht hernach im Urteil einen solchem Prozessverhalten nicht geschuldeten Begründungsaufwand treibt. Ebenso wenig wie eine Aufklärungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 06.03.1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, und Beschl. v. 10.10.2001 - BVerwG 9 BN 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 140) stellt folglich die Gehörsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO ein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren.