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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2006 - A 11 K 497/06 - asyl.net: M9093
https://www.asyl.net/rsdb/M9093
Leitsatz:

Versorgungslücken auch bei laut Botschaftsberichten im Kosovo verfügbaren Medikamente können auftreten; mangelnde Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung; kein Zugang zu medizinischer Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro wegen Unmöglickeit der Registrierung.

 

Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Familienangehörige, Sozialhilfe, interne Fluchtalternative, Registrierung, Wiederaufgreifen des Verfahrens, abgelehnte Asylbewerber, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 51 Abs. 5
Auszüge:

Versorgungslücken auch bei laut Botschaftsberichten im Kosovo verfügbaren Medikamente können auftreten; mangelnde Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung; kein Zugang zu medizinischer Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro wegen Unmöglickeit der Registrierung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat aufgrund des selbständigen Wiederaufgreifensantrags (Folgeschutzgesuchs) hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG zu Unrecht abgelehnt, ein Abschiebungsverbot festzustellen.

Unter Berücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle des Klägers im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2006 zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen die Krankheiten des Klägers im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45). Der angefochtene Bescheid schweigt sich dazu aus, ob die vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo erhältlich sind. Nach den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen des Verbindungsbüros dürften die meisten vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo verfügbar sein, zum Teil jedoch nur durch Bezug aus dem Ausland, wobei nach den eingeführten Auskünften des Verbindungsbüros der Patient in der Regel die Kosten der Medikamente zu tragen hat.

Die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können jedoch nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob angesichts dieser Erkenntnislage die vom Kläger zur Behandlung seiner Krankheiten benötigten Medikamente und die erforderliche ständige ärztliche Überwachung im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung des Klägers im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten für die notwendige Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte.

Der Kläger ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialhilfe. Aufgrund seiner Erkrankung wird der Kläger auch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 2.11.2005) ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Klägers durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte. Verwandte des Klägers halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Bundesgebiet lebenden Kinder des Klägers können die notwendige dauernde Unterstützung des Klägers nicht gewährleisten. Erwerbstätig sind lediglich die 17 und 19 Jahre alten Töchter des Klägers. Die 19 Jahre alte Tochter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass von ihrem Verdienst von 1.150,-- EUR ihr monatlich lediglich 300,-- bis 400,-- EUR zum Leben blieben. Angesichts dieser Verdienstsituation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die älteste Tochter des Klägers für die im Kosovo anfallenden Kosten der ärztlichen Betreuung und Arzneimittelversorgung aufkommen kann. Gleiches gilt für die erst 17 Jahre alte Tochter des Klägers, die als Auszubildende lediglich 400,-- EUR im Monat verdient.

Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 -Juris -) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u.a. weiter gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m.w.N.), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.

Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17). Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 2,00 und 3,00 EUR zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10,-- EUR. Auch für Medikamente, die auf der essential drugs list des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,00 EUR erhoben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 22.11.2005). Außerdem sind für diese Medikamente vielfach informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal zu leisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO; Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO). Ob der Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Selbst wenn der Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre er bzw. seine Familie nicht in der Lage, seine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,-- EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,-- EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 22.11.2005). Da der Kläger eine Vielzahl von Medikamenten benötigt, die im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung als zur Abwehr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unerlässlich angesehen werden müssen, könnte er selbst bei zustehenden Sozialhilfeleistungen die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation im Kosovo nicht bezahlen. Dem Kläger droht somit bei einer Rückkehr in den Kosovo das Schicksal vieler Angehöriger der dort noch lebenden ethnischen Minderheiten, die mangels Geld sich einen Arztbesuch oder einen Krankenhausaufenthalt sowie den Kauf von Medikamenten nicht leisten können und somit ohne medizinische Versorgung bleiben (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 39). Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, die für ihn zur Abwehr einer schweren Gesundheitsgefahr im Kosovo erforderliche ärztliche Behandlung und Arzneimittelversorgung sicher zu stellen.

Dem Kläger droht wegen seiner Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen.

In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004 und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.06.2006). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris - = InfAuslR 2006, 63). Der aus dem Kosovo stammende Kläger hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Er wäre auch im übrigen Serbien und Montenegro hinsichtlich der Krankheitskosten folglich auf seine eigene finanzielle Leistungskraft angewiesen. Da er jedoch - wie bereits dargelegt - nicht über die Mittel verfügt, um seine notwendige medikamentöse Behandlung zu finanzieren, kann er auch nicht auf eine Behandlung außerhalb des Kosovo im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09.2004 - 7 A 11060/03 -).