Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2005 wendet. Denn die Beschwerdeführer legen keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre.
b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde auf Art. 8 EMRK verweisen, da es sich hierbei nicht um ein Recht handelt, welches in der Verfassung von Berlin enthalten ist (§ 49 Abs.1 Satz 1 VerfGHG).
c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zudem, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2006 mit der Begründung wendet, die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. sei unverhältnismäßig, weil die Ausweisung den von der Ausländerbehörde angeführten generalpräventiven Zweck tatsächlich nicht erfüllen könne; denn Drogenabhängige, zu denen der Beschwerdeführer zu 1. seinerzeit zu zählen gewesen sei, seien keine tauglichen Objekte für derartige Abschreckungsmaßnahmen. Diese Argumentation war nicht Teil des Vorbringens im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und konnte von dem Gericht daher auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht von sich aus geprüft werden.Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht deshalb insoweit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der in dem Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 49 Abs. 2 VerfGHG seinen Ausdruck findet. Denn dieser Grundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (st. Rspr., vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 (53) und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 (55)).
e) Dagegen steht die Regelung des § 49 Abs. 2 VerfGHG dem Erfolg des Antrages der
Beschwerdeführer zu. 2 bis 5. nicht deswegen entgegen, weil sie nicht selbst den Rechtsweg gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. beschritten haben. Die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer zu 1. wirkt auch gegenüber den Beschwerdeführern zu 2. bis 5., weil die von ihnen geltend gemachten familiären Rechte und Interessen untrennbar mit den vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachten Schutzwirkungen des - mit Art. 6 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG inhaltsgleichen - Art. 12 Abs. 1 und 3 VvB verbunden sind und daher im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung und Beurteilung des vom Beschwerdeführer zu 1. angestrengten Rechtsschutzverfahrens zu berücksichtigen waren, so dass dem Erfordernis einer umfassenden Prüfung durch die Fachgerichte Genüge getan worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 51, 386 (395 f.); 76, 1 (39); BVerfG, InfAuslR 2002, 171 (172)).
f) Die Beschwerdeführer können auch nicht auf die noch ausstehende Entscheidung in dem Klageverfahren verwiesen werden. Denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 35, 382 (397 f.)). Bereits die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Möglichkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. und damit die Vereitelung der von den Beschwerdeführern beanspruchten Rechte aus Art. 12 Abs.1 und 3 VvB auf ein ununterbrochenes familiäres Zusammenleben im Inland und auf Freizügigkeit (Art. 17 Abs. 1 VvB) zur Folge.
g) Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen durchweg den Darlegungserfordernissen gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG entspricht oder es an ihrer Zulässigkeit fehlt, weil das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als ein gemeinsames Gericht der Länder Berlin und Brandenburg nicht als ein Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin anzusehen sein könnte (so Finkelnburg, in: Festschrift für Driehaus, S. 452 (461 f.)), kann auf sich beruhen.
2. Denn die Verfassungsbeschwerde ist, ihre Zulässigkeit insoweit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Die Rüge einer Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 und 3 sowie Art. 17 VvB enthaltenen Rechte der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts greift nicht durch.
a) Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB ist insoweit berührt, als er u. a. das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben umfasst.
Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 3 VvB wird von den angegriffenen Entscheidungen ebenfalls berührt.
Berührt ist auch der sachliche Schutzbereich des Art. 17 VvB, der sich im Wesentlichen mit dem des Art. 11 Abs. 1 GG deckt. Das Recht auf Freizügigkeit verlangt die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (Beschluss vom 8. März 2000, NVwZ-RR 2001, 60 (61); st. Rspr.).
b) Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch keine zusätzliche gerichtliche Instanz; er ist vielmehr gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Grundsätzlich ist dementsprechend maßgebend, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht grundlegend verkannt worden ist, d.h. ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O.). Wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, sind im Bereich des Aufenthaltsrechts die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar sind, vielmehr bedarf es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 76, 1 (51 f.)).
c) Hieran gemessen, ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie bei schwerwiegender Kriminalität, insbesondere dem hier in Frage stehenden Handel mit Rauschgift in nicht geringer Menge, der Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 -; BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).
Es ist vertretbar, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Regelfall des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG begründeten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die ihm bei der Auslegung und Anwendung des Rechts verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen nicht überschritten, soweit es trotz der für den Beschwerdeführer zu 1. erstellten günstigen Legal- und Sozialprognose das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr angenommen hat. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, soziales Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafvollzugs stelle für sich genommen keinen außergewöhnlichen Ausnahmefall dar, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der allein die Befürwortung der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung nicht ausschließt, da hier grundsätzlich andere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerwG, InfAuslR 1994, 45 (46); NVwZ 2001, 442 (443 f.)).
bb) Insgesamt ist es danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. im Ergebnis nicht als unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 sowie Art. 17 VvB erachtet hat. Es durfte angesichts der von ihm vertretbar angenommenen Wiederholungsgefahr sowie angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses daran, durch die Ausweisung andere Ausländer vor vergleichbaren schwerwiegenden Straftaten abzuhalten, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein stärkeres Gewicht als dem Schutz der Familie beimessen. Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber mit der auf Antrag bestehenden Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in pflichtgemäßem Ermessen zu befristen, ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen hat, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung einzuschränken (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; BVerfGE 51, 386 (398 f.)).
cc) Ebenso ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vertretbar, dass das Oberverwaltungsgericht die von dem Beteiligten zu 1. im Bescheid vom 10. Januar 2005 angeführten Gründe zur Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses für geeignet erachtet hat und insgesamt von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers zu 1. an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisungsverfügung, ausgegangen ist.
Die Ausweisung ist in jedem Falle eine schwerwiegende Maßnahme, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung muss daher entsprechend den obigen Grundsätzen und mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 (404); 38, 52 (58); BVerfG NVwZ 1996, 58 (59)).
Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. nicht wiederherzustellen. Sie wird hinreichend getragen durch das Fehlen atypischer, vom Regelfall abweichender Umstände in den Verhältnissen der Beschwerdeführer, die vertretbar angenommene Wiederholungsgefahr und nicht zuletzt den Umstand, dass das generalpräventive Element, andere Ausländer vor der Begehung ähnlicher Straftaten abzuschrecken, nur dann in erforderlichem Maße Erfolg haben kann, wenn deutlich wird, dass die Begehung der hier in Frage stehenden, in hohem Maße gemeingefährlichen Straftaten nach ihrer Verurteilung die Beendigung des Aufenthalts der Täter aus dem Bundesgebiet zur Folge hat (vgl. BVerfG, NVwZ 1987, 403 (404)).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es zulässig, bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung (auch) auf generalpräventive Gesichtspunkte abzustellen, sofern - wie hier - insgesamt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, a. a. O.).