Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, die sich nur gegen die Ablehnung seines Feststellungsantrages richtet, ist zulässig und im wesentlichen auch begründet.
Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 28. Juni 2006 war (zu Recht) ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergangen. Demnach hätte seine Anhörung nach seiner Festnahme unverzüglich nachgeholt werden müssen, § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. HS FEVG (vgl. auch die damit insoweit vergleichbare Regelung des § 115 Abs. 1 StPO). Unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift heißt, dass die Vorführung sobald wie möglich, soweit nicht eine durch die Sachlage begründete Verzögerung vorliegt, durchgeführt werden muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dem wird die hier gerügte Vorgehensweise nicht mehr gerecht. Da der Betroffene unwidersprochen bereits in den Vormittagsstunden des 11. Juli 2006 festgenommen worden war, hätte er, da keine sachlich begründeten Verzögerungsgründe vorlagen und auch nicht ersichtlich sind, noch am selben Tag und zwar bei einem beschleunigtem Geschäftsgang spätestens bis 15.00 Uhr dem zuständigen Amtsrichter vorgeführt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung von diesem Zeitpunkt an bis zur Haftentscheidung am 12. Juli 2006, 8.00 Uhr, Beginn des richterlichen Vorführungstermins, festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffenen der richterlichen Verfügungsgewalt unterstellt und damit im Sinne des Gesetzes vorgeführt. Auf den späteren Zeitpunkt des Erlasses der richterlichen Entscheidung kam es demgemäß nicht an. Insoweit war das eingelegte Rechtsmittel nicht begründet.