Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und es deshalb ausgeschlossen ist, dass innerhalb von sechs Monaten Passersatzpapiere ausgestellt werden; der Haftrichter muss von Amts wegen aufklären, ob innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung von Passersatzpapieren zu rechnen ist.
Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und es deshalb ausgeschlossen ist, dass innerhalb von sechs Monaten Passersatzpapiere ausgestellt werden; der Haftrichter muss von Amts wegen aufklären, ob innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung von Passersatzpapieren zu rechnen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Die zulässige sofortige weiterer Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Die Anordnung von Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, wobei die Sicherungshaft im Einzelfall bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann, § 62 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, Satz 1 AufenthG.
Vorliegend hat die Beteiligte bereits in ihrem Haftantrag vom 10. Mai 2006 von einer vermutlichen libanesischen Staatsangehörigkeit des Betroffenen gesprochen und in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2006 wiederholt, dass weder zum Zeitpunkt der Inhaftierung noch zum Zeitpunkt der Haftentlassung die Staatsangehörigkeit des Betroffenen zweifelsfrei geklärt gewesen sei. Angesichts dieser Sachlage erscheint es dem Senat ausgeschlossen, dass innerhalb von sechs Monaten Passersatzpapiere für den Betroffenen hätten beschafft werden können, so dass es auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen nicht mehr ankommt. Die Haftanordnung hätte deshalb seinerzeit nicht ergehen beziehungsweise auf die späteren Anträge hin aufgehoben werden müssen.
Im übrigen gibt der vorliegende Fall Anlass zu dem Hinweis, dass auf eine entsprechende Rüge hin, dass Passersatzpapiere nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beschafft werden könnten, dieser Punkt von Amts wegen aufzuklären ist, wenn sich die von der zuständigen ZAB eingeholte Auskunft dazu nicht verhält und der Betroffene darüber hinaus darauf hinweist, selber keine Auskunft von der ZAB zu erhalten, weil diese nicht Verfahrensbeteiligte sei.