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SG Berlin

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Zitieren als:
SG Berlin, Beschluss vom 11.05.2006 - S 88 AY 32/06 ER - asyl.net: M9116
https://www.asyl.net/rsdb/M9116
Leitsatz:

Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG an ausreisepflichtige Ausländer setzen nicht die Vorlage einer sog. Grenzübertrittsbescheinigung voraus.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Ausreisepflicht, Grenzübertrittsbescheinigung
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 193 Abs. 1
Auszüge:

Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG an ausreisepflichtige Ausländer setzen nicht die Vorlage einer sog. Grenzübertrittsbescheinigung voraus.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Vorliegend hat der Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ohne die zwischenzeitliche Leistungsgewährung des Antragsgegners erfolgreich gewesen wäre. Die Leistungsverweigerung durch den Antragsgegner aufgrund der mangelnden Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung für die Antragsteller zu 2. bis 6. war rechtswidrig. Entgegen der Schilderung des Antragsgegners lässt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG das Erfordernis der Vorlage einer mit einer ausführlichen Belehrung versehenen Grenzübertrittsbescheinigung nicht entnehmen. Die Norm stellt vielmehr eine Auffangvorschrift für alle dem Grunde nach ausreisepflichtigen Ausländer dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Berechtigung nach § 1 AsylbLG keine Privilegierung darstellt, deren Voraussetzungen aus sozialpolitischer Sicht möglichst hochgeschraubt werden müssten, sondern eine Schlechterstellung gegenüber anderen Personenkreisen beinhaltet. Würde man das von dem Antragsgegner angenommene Erfordernis der Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung in § 1 AsylbLG Abs. 1 Nr. 5 hineinlesen, so müsste der Antragsgegner ausreisepflichtigen Personen, die eine solche Bescheinigung nicht vorlegen, ggf. Sozialhilfe nach dem SGB XII gewähren, da der Anspruchsausschluss des § 23 Abs. 2 SGB XII in diesem Fall nicht greifen würde.