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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 - 5 B 70/05 - asyl.net: M9120
https://www.asyl.net/rsdb/M9120
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, örtliche Zuständigkeit, Krankenbehandlung, medizinische Versorgung, gewöhnlicher Aufenthalt, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 10a Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

1. Die Revision ist nicht wegen der ihr von der Beigeladenen beigemessenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfene, als klärungsbedürftig bezeichnete Frage nach dem "Rangverhältnis des § 10a Abs. 2 Satz 1 gegenüber dem § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG" bzw. die Frage, ob "§ 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG als lex specialis der Bestimmung des Satzes 1 vorgeht", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich ohne Durchführung des Revisionsverfahrens schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, jedenfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin beantworten, dass die Zuständigkeitsregelung des Satzes 3 des § 10a Abs. 2 AsylbLG, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen, als speziellere Regelung der des Satzes 1 vorgeht. § 10a Abs. 2 AsylbLG ist § 97 Abs. 2 BSHG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) nachgebildet (s.a. BTDrucks 13/2746, 18); zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2003 (- BVerwG 5 C 9.02 - FEVS 54, 385) ausgeführt: ...

Nach diesen Erwägungen, die auf die nahezu wort- und im Übrigen inhaltsgleiche Regelung des § 10a Abs. 2 AsylbLG zu übertragen sind, ist geklärt, dass in den Fällen, in denen - wie von dem Berufungsgericht angenommen - die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 für eine vorläufige Eintrittspflicht der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vorliegen, diese im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten nicht auf die - vermeintlich oder tatsächlich vorrangige - Zuständigkeit einer anderen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 verweisen kann und die nach Absatz 1 zuständige Behörde des Zuweisungs- oder des tatsächlichen Aufenthaltsortes, die nach Absatz 2 Satz 3 vorläufig zu leisten hat, auf eine Erstattung der Aufwendungen zu verweisen ist.