VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 14.06.2006 - AN 16 K 05.31605 - asyl.net: M9121
https://www.asyl.net/rsdb/M9121
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Ashkali, Ägypter, UNMIK, Schutzfähigkeit, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.

Ergänzend ist auszuführen, dass die Kläger im behördlichen und gerichtlichen Verfahren keinerlei nach dem Abschluss der vorangegangenen Verfahren liegenden Ereignisse vorgetragen haben, aus denen sich eine im Hinblick auf eine Anerkennung als Asylberechtigte und bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG maßgebliche Änderung der Verhältnisse ableiten ließe, dies gilt auch hinsichtlich § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG. Unter Berücksichtigung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die internationalen Organisationen (UNMIK), welche die Staatsgewalt in der Provinz Kosovo ausüben, willens und im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG auch in der Lage sind, den betroffenen Minderheitenangehörigen Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren (vgl. OVG Saarland B. v. 11.05.05, 1 Q 16/05). Das von den Klägern angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bezieht sich demgegenüber als Entscheidungsgrundlage (primär) auf die Auseinandersetzungen vom März 2004, hiernach beruhigte sich die Sicherheitslage wieder.

Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie wegen gesundheitsnotwendiger medizinischer Behandlung einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben.

Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass die bei den Klägern diagnostizierten Erkrankungen im Kosovo behandelbar, auch psychische Erkrankungen zumindest medikamentös behandelbar und Anitdepressiva erhältlich sind. Eine darüber hinaus gehende Notwendigkeit einer Psychotherapie wurde nicht dargetan, auch in Deutschland unterzieht sich der Kläger zu 1) keiner Psychotherapie, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte und sich auch aus dem fachärztlichen Attest vom 09.05.06 ergibt. Es ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern die notwendige medizinische Versorgung individuell nicht zugänglich ist. Lediglich in Einzelfällen sollen Medikamente, die eigentlich kostenfrei bzw. gegen geringe Zuzahlung abzugeben sind, nur gegen Bezahlung abgegeben worden sein (vgl. Lagebericht vom 22.11.05 unter Nr. IV, 4 a). Überdies handelt es sich bei den Klägern nach eigenen Angaben um albanisch sprechende Ägypter, so dass nicht mit gravierenden Zugangshindernissen aufgrund eingeschränkter Bewegungsfreiheit zu rechnen ist, da dies insbesondere die überwiegend serbisch sprechenden Roma betrifft, wohingegen die Bewegungsfreiheit bei Ashkali/Ägyptern tendenziell besser ist.

Eine derartige Gefahr ergibt sich für sie auch nicht aus der im allgemeinen sehr schwierigen Lage der Ägypter in Serbien und Montenegro, weil es sich insoweit um Gefahren handelt, denen die Bevölkerungsgruppe der Ägypter, in Serbien und Montenegro allgemein ausgesetzt ist.