Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die von der Urkundsbeamtin im Beschluss vom 03.08.2006 vorgenommene Berechnung des an den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Grund des Prozesskostenhilfe-Beschlusses der Kammer vom 20.07.2006 zu zahlenden Vorschusses ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Kostenbeamtin bei der Berechnung der Gebühren einen Gesamt-Gegenstandswert in Höhe von 5.700,-- Euro (vgl. § 30 RVG) zugrunde gelegt und für die Klägerin zu 1. ein Viertel der sich daraus unter Berücksichtigung des § 49 RVG ergebenden Gebühren in Höhe von 362,50 Euro als Vorschuss festgesetzt. Das Gericht folgt nicht der Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass für die Klägerin zu 1. eine Gebühr aus einem Gegenstandswert von Höhe von 3.000,-- Euro anfalle und entsprechend bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe die Kläger zu 2. bis 4. nicht zu berücksichtigen seien.
Nach Auffassung des Gerichtes hat eine Berechnungsmethode zum Einen in ausreichendem Maße dem Umstand Rechnung tragen, dass auch die Staatskasse, die Prozesskostenhilfe finanziert, an der dem Rechtsanwaltsgebührengesetz zugrunde liegenden Kostendegression (vgl. Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG) teilnimmt. Zum Anderen ist zu beachten, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dazu führen darf, dass im Falle des Obsiegens entsprechend dem Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung die Staatskasse eine höhere Gebühr zu entrichten hat, als der Prozesskostenhilfebegünstigte von seinem Prozessgegner erlangen kann. Diesen Vorgaben genügt die Kostenfestsetzung seitens der Kostenbeamtin. Wäre der Klägerin zu 1. keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden und hätte sie im Klageverfahren obsiegt, so hätte sie von der Beklagten ausgehend von dem Gegenstandswert in Höhe von 5.700,-- Euro ein Viertel der sich heraus ergebenden Vergütung beanspruchen können (vgl. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO). Daher ist die von der Kostenbeamtin vorgenommene Quotelung hinsichtlich der Prozesskostenhilfe folgerichtig und rechtmäßig.