Dem Kläger droht bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, bereits der Umstand, dass er einen Asylantrag gestellt hat, begründe eine Verfolgungsgefahr.
Die vorliegenden Erkenntnisse zur Situation abgeschobener Asylbewerber bei der Ankunft am Flughafen Kinshasa sprechen entscheidend gegen diese Befürchtung des Klägers.
Dem Kläger stehen auch nicht deshalb Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite, weil er sich in Deutschland exilpolitisch betätigt hat.
Die jüngsten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 14.12.2005) sprechen dafür, dass Kongolesen wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland generell nicht gefährdet sind.
Es kann nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten vom 28.5.2004 und 14.12.2005 davon ausgegangen werden, dass Angehörige oder frühere Angehörige der ehemaligen Rebellenbewegungen MLC (Mouvement pour la Libération du Congo, unter Jean-Pierre Bemba, (Hauptsitz Gbadolite) und RCD/Rassemblement Congolais pour la Démocratie, Hauptsitz in Goma, unter ruandischem Einfluss) keine Repressionen auf Grund ihrer bloßen Eigenschaft als Angehörige dieser Bewegung zu befürchten haben.
Die kongolesische Regierung messe insgesamt den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland im Vergleich zu denen in Belgien oder Frankreich keine Bedeutung bei. Die kongolesische Botschaft in Bonn überwache nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes exilpolitische Aktivitäten in Deutschland nicht in nennenswerter Weise.
Letztlich bedarf jedoch die Frage, ob eine Gefahr politischer Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland nunmehr generell verneint werden kann, keiner weiteren Klärung. Denn die exilpolitische Betätigung des Klägers löst unabhängig von den in das Verfahren eingeführten Auskünften des UNHCR vom 9.11.2003 an das Bayerische Verwaltungsgericht München und amnesty international vom 6.4.2004 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder keine Rückkehrgefährdung aus.
Den beiden genannten Auskünften kann nicht entnommen werden, dass jedes Mitglied einer exilpolitischen Organisation bzw. jeder für eine solche Organisation in Deutschland tätig werdende Kongolese einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist. Sie deuten vielmehr nur darauf hin, dass exilpolitische Betätigung kongolesischer Staatsbürger für das Regime nur dann von Interesse ist, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gewertet werden kann. Dies belegt insbesondere der von amnesty international dargestellte Fall. Eine ernst zu nehmende Gegnerschaft setzt voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine "exponierte" Tätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst "eigenes Gesicht" gewinnt. Dass nur in diesem Falle eine Rückkehrgefährdung ausgelöst werden kann, folgt schon daraus, dass das Kabila-Regime in Deutschland - wenn überhaupt - allenfalls über äußerst eingeschränkte Beobachtungsmöglichkeiten verfügt. Soweit exilpolitische Aktivitäten von Kongolesen nicht in Belgien oder Frankreich stattfinden, werden sie vor Ort nicht wahr- bzw. ernst genommen, weder in der politischen Landschaft noch von der kongolesischen Regierung und deren Sicherheitsdiensten. Kongolesische Auslandsnachrichtendienste haben nicht die Kapazität, um exilpolitische Aktivitäten ausgiebig im Ausland zu verfolgen, insbesondere gibt es in Deutschland nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes keinen Residenten des kongolesischen Auslandsnachrichtendienstes und auch die kongolesische Botschaft in Bonn ist nicht in dieser Richtung tätig. Im Übrigen wissen kongolesische Stellen, wenn sie von exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute erfahren, deren Bedeutungslosigkeit bzw. Bedeutung allein als Nachfluchtgrund für Asylverfahren einzuschätzen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7.1.2003 an das Verwaltungsgericht Oldenburg [Az.: 508-516.80/40502]).