OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2006 - 10 A 10785/05.OVG - asyl.net: M9213
https://www.asyl.net/rsdb/M9213
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Genfer Flüchtlingskonvention, Wegfall-der-Umstände-Klausel, Anerkennungsrichtlinie, Baath, Änderung der Sachlage, Machtwechsel, Christen, Chaldäer, politische Entwicklung, Gruppenverfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, religiös motivierte Verfolgung, interne Fluchtalternative, Nordirak, Existenzminimum, Familienangehörige, Terrorismus, Kriminalität
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. September 2004, mit dem die Feststellung, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich des Irak erfüllen, widerrufen wurden, zu Recht abgewiesen. Denn dieser Widerrufsbescheid ist rechtmäßig.

Aber auch von nichtstaatlichen Akteuren haben die Kläger keine politische Verfolgung zu befürchten. Für diese Gefahrenprognose ist der normale Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen, es ist zu fragen, ob den Klägern bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihres christlichen Glaubens droht.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2006 (BVerwG 1 C 15.05, zur Veröffentlichung bestimmt), der sich der erkennende Senat ebenfalls aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, wenn im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr keine Verfolgungswiederholung droht, stattdessen aber eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung geltend gemacht wird. So liegt es hier.

Zudem gab es zu dem Zeitpunkt, als die Kläger den Irak verließen - also Ende 1999 - keine politische Verfolgung der (chaldäischen) Christen im Irak in Gestalt einer Gruppenverfolgung.

Der Senat vermag indessen nicht festzustellen, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak und einer Wohnsitznahme in Bagdad, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt haben, politische Verfolgung wegen ihres Christseins durch Muslime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es nach der Ausreise der Kläger aus dem Irak und nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins zu zahlreichen Übergriffen auf Christen gekommen ist.

Gleichwohl kann aus diesen Repressalien gegenüber Christen nicht generell auf eine im Wesentlichen religiös motivierte Verfolgung geschlossen werden.

Soweit die Kläger auf die in der letzten Zeit vermehrten Übergriffe auf Christen verweisen, ergibt sich keine ihnen günstigere Betrachtungsweise. Denn aus der Tatsache von Übergriffen von Mitgliedern einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gegenüber denen einer anderen als solche kann nicht auf deren religiös begründeten Charakter geschlossen werden.

Gegen eine solche Wertung spricht im Übrigen, dass nach manchen Erkenntnisquellen die Christen nicht als solche, sondern vielmehr deshalb Opfer von Anschlägen werden, weil sie mit dem exponierten Verkauf von Alkohol gegen islamische Bräuche verstießen (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004) oder weil sie in besonderem Maße - als Übersetzer u.ä. - mit den amerikanischen Truppen zusammen arbeiteten (vgl. Die Welt vom 3. August 2004 und Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004). Soweit sie Opfer von Entführungen waren, war jedenfalls in den "rein kriminellen" Fällen ausschlaggebend, dass die Christen vielfach den wohlhabenderen Schichten der irakischen Bevölkerung angehörten und deshalb die Aussicht auf eine (hohe) Lösegeldzahlung viel versprechend war (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004). Zudem muss man das Umfeld berücksichtigen, in dem sich diese Übergriffe gegenüber den Christen ereigneten. Denn im Irak generell kam es immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen (vgl. dazu: Nürnberger Nachrichten vom 27. November 2004). Abgesehen davon, dass sich der Senat schon nicht vom den religiös bedingten bzw. maßgeblich mit bedingten Charakter dieser Übergriffe überzeugen kann, waren diese Repressalien gegenüber Christen auch nicht derartig häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen begründen könnten. Das ergibt sich vornehmlich aus der Relation der bei diesen Übergriffen zu Tode gekommenen Christen und der Gesamtzahl der Christen im Irak. Denn die Zahl der in der in dieser ersten Phase der Repressalien, die vom 1. August 2004 bis Ende 2004 reichte, getöteten Christen, die mit 80 bzw. 110 angenommen wurde (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004), war im Verhältnis der im Irak lebenden Christen, die mit 700.000 Personen (so FAZ vom 18. Oktober 2004) angegeben wurden, vergleichsweise gering.

Diese Einschätzung zur Situation der Christen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.Januar 2005 (Asylmagazin 5/2005, S. 12 ff.) vorgenommen. Aber auch unter Würdigung der in der Zwischenzeit feststellbaren Ereignisse und der neuen Erkenntnismittel hält der Senat an seiner früheren Einschätzung fest.

Indessen sind auch nach der übereinstimmenden Ansicht dieser Auskunftspersonen die Motive für solche Repressalien - wie es auch der Senat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2005 angenommen hat - sehr vielgestaltig und keineswegs eindeutig religiös (vgl. insbes. den Bericht von UNHCR von Juni 2006, wonach "eine Anzahl verschiedener Motive zu beobachten [sind], die alternativ oder kumulativ den Anlass für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen bilden".). Diese Feststellung gilt noch umso mehr, als der Senat manche Bewertungen von Sachverständigen nicht zu teilen vermag. Das gilt etwa für die Aussage von UNHCR in dem erwähnten Bericht von Juni 2006, wonach Repressalien auf Alkoholläden und "freizügige" Frauen "unmittelbar religiöse Komponenten" enthielten. Wenn diese Übergriffe von den Tätern auch aus religiösen Motiven erfolgen sollten, so geschehen sie gegenüber den Christen nicht "wegen" ihres Christseins, wegen ihres unveräußerlichen Merkmals. Vielmehr kann es jeden beliebigen, auch Moslem treffen, sofern er nicht entsprechend den strikten Glaubensvorstellungen jener strenggläubigen muslimischen Täter lebt (so beiläufig, aber zutreffend auch: Schriftliche Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 24. April 2006, S. 12: "Selbstverständlich [richten sich solche Maßnahmen, Erg. d. Sen.] auch gegen nicht-praktizierende Muslime bzw. gegen Muslime, die selbst entscheiden wollen, an welche religiösen Gebote sie glauben bzw. welche sie befolgen wollen.").

Der Senat hält allerdings auch in Würdigung der zwischenzeitlichen Erkenntnisse daran fest, dass der religiöse Charakter solcher Übergriffe vor allem bei Anschlägen auf Kirchen und Gottesdienste sichtbar wird. Jedoch sind diese nicht so signifikant häufig und schwerwiegend, dass trotz der allgemeinen Gewalt gegen jedermann die Repressalien gerade gegenüber Kirchen und Gottesdienste herausragen.

Für den Senat fällt schließlich ins Gewicht, dass die Übergriffe auf christliche Kirchen und Gottesdienste nicht so verheerend sind und so viele Opfer fordern, wie dies etwa bei Terrorakten auf Moscheen oder Pilgerzüge immer wieder der Fall ist.

Danach lässt sich auch auf der Grundlage der neuesten Entwicklung und Erkenntnismittel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Christen diese Repressalien (Selbstmordattentate, Morde, Entführungen u.a.) wegen ihres Glaubens zu erleiden haben. Sie sind Teil der einheimischen Bevölkerung und sie nehmen als solcher teil an den schrecklichen Verhältnissen.

Diese Einschätzung kann auch nicht mit dem Argument relativiert werden, es würden nur vereinzelte Vorfälle gegenüber Christen bekannt, die Dunkelziffer sei demgegenüber hoch. Dies überzeugt das Gericht nicht, da die Berichterstattung über den Irak ganz überwiegend aus Bagdad und von Bagdad aus erfolgt. Bagdad ist indessen hinsichtlich seiner christlichen Kirchen so überschaubar, dass die Dunkelziffer nicht hoch zu veranschlagen ist. Es kommt hinzu, dass der Kontakt der christlichen Gemeinden zu Medien und zu Menschenrechtsorganisationen - auch ins Ausland - gut ist.

Ebenso wenig überzeugt das Argument, es müsse im Irak eine Gruppenverfolgung der Christen geben, denn schließlich seien in der letzten Zahl sehr viele Christen ins Ausland geflohen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die dabei genannte Zahl von 40.000 bis 60.000 geflüchteten Christen (einschließlich Binnenflüchtlingen, vgl. dazu die schriftliche Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 14.- Februar 2005, S. 2; s. auch: Die Zeit vom 21. Oktober 2004 und vom 23. März 2006) selbst nur eine grobe Schätzung ist. Vor allem belegt diese Flucht lediglich, dass die Lebensverhältnisse für die Christen kaum mehr erträglich sind. Dies kann ihre Ursache in verschiedenen Umständen haben, etwa in dem sehr großen Gewaltpotenzial und die Angst um das eigene Leben. Es lässt aber nicht darauf schließen, dass diese Gewaltakte gerade aus religiösen Gründen ("wegen") erfolgen.

Anders wäre es allenfalls dann, wenn die Zahl der christlichen Flüchtlinge ungewöhnlich hoch im Vergleich zu der Zahl der muslimischen Flüchtlinge wäre und außerdem keine andere Ursache für die Flucht als die der Religionszugehörigkeit in Betracht zu ziehen wäre. So liegt es hier aber nicht, jedenfalls nicht mit der hinreichenden Erkennbarkeit.

Wie der Senat verneinen auch andere Obergerichte eine Gruppenverfolgung der (chaldäischen) Christen im Irak (vgl. VGH München, Urteil vom 30. Mai 2005 - VGH 23 B 05.30230 - [aufgehoben und zurückverwiesen durch Urteil des BVerwG vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05]; OVG Nds, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 9 LB 27/03 u.a. und VGH Ba-Wü, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05).

Mit Blick auf die neueste Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der trotz Verneinung einer Gruppenverfolgung eine individuelle Verfolgung des dortigen Klägers aus religiösen Gründen, wegen seiner Eigenschaft als tätigem Christen, bejaht hat, hält es der Senat für angezeigt, noch auf folgendes hinzuweisen:

Die Kirchen gehören zu den Orten in Bagdad, die ihrer Natur sehr gefährlich sind und an denen man sich am besten gar nicht oder nicht zur Unzeit und auch nicht lange aufhält. So ist es ebenso gefährlich, sich vor Polizeistationen, Kasernen, Rekrutierungsbüros, aber auch vor Krankenhäusern, an Busstationen, auf Märkten, vor Moscheen und an anderen öffentlichen Orten mit viel Publikum und gerade auch solchen, die einen Bezug zu den Sicherheitskräften haben, aufzuhalten (vgl. z.B. Der Spiegel vom 5. Dezember 2005). Zu diesen besonders gefährlichen Orten gehört auch die Umgebung der Kirchen. Von daher ist es ein Gebot des Selbstschutzes, solche Orte nach Möglichkeit zu meiden. Dies bedeutet aber nicht, dass kein Gottesdienst mehr möglich und der christliche Glaube nicht mehr gelebt werden kann. Denn zur Feier des Gottesdienstes und zum gemeinsamen Gebet sind die Christen nicht zwingend auf den Besuch der Gotteshäuser angewiesen. Vielmehr kann sich die christliche Gemeinde sehr wohl auch außerhalb der Kirchen in privaten Räumen treffen.

Wenn somit eine drohende politische Verfolgung nicht festgestellt werden kann, kommt es von vornherein auf die Frage einer sog. inländischen Fluchtalternative nicht an. Gleichwohl hält es der Senat für angezeigt, hier überdies festzustellen, dass die Kläger - selbst bei Annahme einer politischen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - eine inländische Fluchtalternative im Nordirak besitzen.

Diese Entwicklung hat sich inzwischen weiter verfestigt und hat die Lage der Christen im Nordirak noch verbessert. Hierzu hat erst jüngst Pater Emanuel Youkhana, assyro-chaldäischer Pfarrer und Leiter der Hilfsorganisation CAPNI im Irak, festgestellt (vgl. Pogrom Nr. 236, Heft 2/2006, S. 24 ff. [25, 26 und 28]):

"In Irakisch-Kurdistan, das seit der Befreiung 1991 von einem regionalen Parlament und einer regionalen Regierung verwaltet wird, die hoch qualifizierte Institutionen und Behörden aufgebaut haben, herrschen vollkommen andere Verhältnisse als im übrigen Irak, der bis 2003 von dem Saddam-Regime kontrolliert wurde. Sicherheit, Dienstleistungssektor (Gesundheit, Schulen, Transportwesen, Kommunikation usw.) und die Wirtschaft sind stabil. Auch die politischen Institutionen funktionieren. Die Assyrer, Chaldäer, Syrer erfahren in Kurdistan seit zwei Jahren recht viel Beachtung, als für sie spezielle Versöhnungs-, Aufbau- und Hilfsprogramme begonnen wurden. Mehr als eintausend Häuser wurden inzwischen neu gebaut und instand gesetzt, außerdem Schulen, Gesundheitszentren Kirchen, Mehrzweckhallen und anderes. Viele Dörfer wurden im Rahmen dieses Programms, das noch nicht abgeschlossen ist, wieder aufgebaut.

Unser Patriarch war angesichts der Politik des Saddam-Regimes gezwungen, im Exil zu bleiben, aber jetzt hat die Kirche bei ihrer letzten Synode beschlossen, in den Irak zurückzukehren. Im Rahmen des erwähnten Wiederaufbauprogramms begann auch der Bau einer Kathedrale in der christlichen Stadt Ankawa, einem Vorort von Erbil, der nahezu vollendet ist. (...)

Die politische Lage im irakischen Kurdistan und in der Ninive-Ebene (ist) zurzeit stabil. Hier boomt die Wirtschaft, weil assyrische und arabische Unternehmer investieren."

Die Einschätzung dieses vor Ort lebenden und arbeitenden Kenners der Verhältnisse, der zudem ein maßgeblicher Vertreter der christlichen Minderheit dort ist, überzeugt den Senat.

Allerdings betonen Pater Emanuel Youkhana (Pogrom Nr. 236 2/2006, S. 28) und das Europäische Zentrum für kurdische Studien (schriftliche Stellungnahme vom 24. April 2006, S. 27 f.), dass nur Christen aus dem Zentralirak solche Hilfen aus Wiederansiedlungsprogrammen erhalten und in entsprechende Projekte eingebunden werden, wohl aber nicht Personen wie die Kläger, die aus dem Ausland kommend sich in den drei kurdischen Provinzen bzw. in den Gebieten der Mossul-/Ninive-Ebene, die unter die genannten Programme fallen, niederlassen. Ob solche Hilfen für ein Fußfassen der Kläger im Nordirak und eine Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums dort nötig ist, erscheint dem Senat jedoch zweifelhaft. Denn es ist zu sehen, dass der Kläger 45 Jahre alt ist und als Absolvent einer Fachhochschule, als in zwei Kriegen eingesetzter Soldat, als Taxifahrer und als Inhaber eines Geschäfts in Bagdad sowie als Pizzabäcker in Deutschland über beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die er in seinem Alter und bei seiner Mobilität und Flexibilität in einer boomenden Wirtschaft im Nordirak wohl durchaus gewinnbringend wird einsetzen können. Hinzu kommt, dass die beiden ältesten Kinder der Kläger, die 1990 geborene Tochter ... und der 1992 geborene Sohn ..., mit fast 17 bzw. 15 Jahren durch eigene Erwebstätigkeit zur Aufstockung des Familieneinkommens beitragen können. Letztlich dürfen in einer Betrachtung der Situation der Kläger auch nicht ihre in den USA und in Deutschland lebenden Familienangehörigen unberücksichtigt bleiben. Denn erfahrungsgemäß ist der Familienzusammenhang bei Kurden und auch bei syrischen Christen groß. Deshalb ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ins Ausland ausgewanderte Familienmitglieder ihre im Heimatland verbliebenen bzw. wieder dorthin zurückgekehrten Angehörigen mit Devisen unterstützen (vgl. zu diesen Erwägungen bereits das schon mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 5. April 1989 - 13 A 147/87 -, UA S. 49 f.).

Diese Erwägungen bedürfen indessen keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Denn selbst dann, wenn man annähme, dass die Kläger zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Existenzminimums auf ein soziales Beziehungsgeflecht angewiesen seien, geht der Senat vom Vorliegen eines solchen Geflechts, vornehmlich durch Familienangehörige, aus.