Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der in der Abschiebungsandrohung enthaltenen Zielstaatsbestimmung Syrien rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung im Übrigen sowie hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Asyl und asylrechtlichen Abschiebungsschutzes sind die Bescheide im Ergebnis rechtmäßig.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, scheitert bereits daran, dass die Kläger staatenlos sind und aus nichtasylrelevanten Gründen nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können.
Die Kläger können nicht nach Syrien zurückkehren. Ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 17. März 2006 sind die in Syrien ansässigen staatenlosen Kurden in drei Gruppen zu unterteilen. Die zweite Gruppe umfasst die Kurden, denen aufgrund einer Volkszählung im Jahre 1962 die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden ist (sog. Ajnabi/Ajaanib = Ausländer). Angehörige dieser Gruppe, die etwa 120.000 bis 150.000 Kurden umfasste und inzwischen unter Berücksichtigung des natürlichen Bevölkerungszuwachses auf rund 300.000 Kurden angewachsen sein dürfte, werden in Syrien geduldet und haben rot-orange Ausweiskarten erhalten. Für sie gibt es ein eigenes Personenstandsregister, aus dem allerdings seit 2001 keine Auskünfte mehr erteilt werden. Falls sie das Land ohne eine Erlaubnis verlassen, wird ihnen im Regelfall die Rückkehr nach Syrien nicht wieder gestattet. Lediglich in Ausnahmefällen und unter Zahlung größerer Geldbeträge können sie ein so genanntes Laissez-passer beantragen, das zur Wiedereinreise berechtigt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes aus Oktober 2005 an VG Stuttgart). Innerhalb dieser Gruppe gibt es aber auch Kurden, die in Syrien nicht über den vorstehend geschilderten Aufenthaltsstatus verfügen. Hierbei handelt es sich um Kinder aus einer Verbindung zwischen einer syrischen Frau und einem kurdischen Mann, den so genannten Maktumin ("verborgen", "verdeckt").
Die Kläger gehören hiernach zur ersten Untergruppe der zweiten Gruppe staatenloser Kurden in Syrien, da der Kläger zu 1. im Besitz einer rot-orangenen Ausweiskarte war und im Ausländerregister von Hassake registriert ist.
Die Wiedereinreiseverweigerung der Kläger durch den syrischen Staat erfolgt aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen. Die Verweigerung der Wiedereinreise staatenloser Kurden nach Syrien hat vornehmlich ordnungspolitische Gründe (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2005 - 3 A 3339.03.A - <Juris>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2004 - 2 LA 342.03 - AuAS 2004, S. 271 f., Urteil vom 27. Mai 2003 - 2 L 2040.98 - <Juris>; OVG Magdeburg, Urteile vom 2. Dezember 2003 - 3 L 68.01 - zitiert nach OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2005 - 3 A 3339.03.A - und vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461.98 - <Juris>; OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2003 - A 4 B 849.02 - InfAuslR 2004, S. 173-176; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3.02 - <Juris> und VGH Mannheim, Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26.98 - ESVGH 52, 123 <Leitsatz>). Insbesondere die Verringerung von wirtschaftlichen Belastungen für den syrischen Staat dürfte im Vordergrund stehen.
Im Übrigen knüpft das Wiedereinreiseverbot für staatenlose Kurden nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an. Dies zeigt sich bereits daran, dass Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit von der Wiedereinreiseverweigerung ebenso ausgenommen sind wie staatenlose Kurden, die mit vorheriger staatlicher Genehmigung, einem so genannten Laissez-passer ausgereist sind (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes aus Oktober 2005 an VG Stuttgart).
Soweit das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteile vom 30. Januar 2003 - 9 A 155.02 MD - <Juris> und vom 21. Februar 2005 - 9 A 179.04 MD - <zitiert nach Asylmagazin 6/2005>) dagegen die Auffassung vertritt, die Wiedereinreiseverweigerung knüpfe an die kurdische Volkszugehörigkeit an mit der Folge. dass eine Asylanerkennung auszusprechen sei, folgt die Kammer dem nicht (ebenso OVG Magdeburg, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 327/03 - juris und in Auszügen NJ 2006, S. 425 ff.).
Die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbestimmung Syrien ist jedoch als rechtswidrig aufzuheben.