Die Antragstellerin hat im Verwaltungsverfahren vorgetragen, ihr Vater sei deutscher Staatsangehöriger, eine entsprechende Geburtsurkunde könne derzeit jedoch nicht vorgelegt werden, weil die Identität der Mutter ungeklärt sei. Ist der Vater tatsächlich Deutscher, so hätte auch die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit. Unter dieser Voraussetzung darf ihr gegenüber eine Abschiebungsandrohung aber nicht erlassen werden. Die Frage ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Eine Abschiebung ist der Antragstellerin nicht zumutbar, bevor ihre deutsche Staatsangehörigkeit geklärt ist. Deshalb war im vorliegenden Verfahren die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zu suspendieren.