VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 23.11.2006 - 21 K 2266/04.A - asyl.net: M9245
https://www.asyl.net/rsdb/M9245
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Herzerkrankung, Herzoperation, Nachsorge, Kinder, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Dem Kläger steht aus individuellen Gründen ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.

Der Kläger befindet sich in der Nachsorge zu einer Operation am offenen Herzen, allein die Gefahr, dass es zu Wundproblemen am Herzen kommt, liegt nach den ärztlichen Angaben bei 10 bis 20%. Sollten solche Wundprobleme auftreten, müsste der Kläger erneut operiert werden, was im Kosovo nach den Informationen, die die Beklagte selbst zugrunde legt, nicht möglich ist. Die Folgen einer Nichtbehandlung solcher Wundprobleme am Herzen bei einem Kind sind offensichtlich (Tod oder schwerste körperliche Verletzungen) (siehe zu den Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Online-Loseblattwerk, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 52 f.).

Diese bei 10 bei 20% liegende Gefahr wird für den Kläger noch dadurch verschärft, dass nach den zitierten Informationen eine kinderkardiologische Behandlung im Kosovo bei schwierigen Fällen wohl nicht sichergestellt ist und dass der Kläger sich einer Endokarditisprophylaxe zu unterziehen hat.