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AG Essen

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Zitieren als:
AG Essen, Beschluss vom 13.12.2006 - 78 III 25/06 - asyl.net: M9253
https://www.asyl.net/rsdb/M9253
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Personenstandsrecht, Geburtenbuch, Eintragung des Vaters, Vaterschaftsanerkennung, Identität ungeklärt, Fiktionsbescheinigung
Normen: PStG § 45 Abs. 1; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; DA § 266 1a; BGB § 1594 Abs. 1; BGB § 1592 Nr. 2
Auszüge:

Der Standesbeamte des Standesamtes Gelsenkirchen ist gemäß § 45 Abs. 1 PStG anzuweisen, den Beteiligten zu 3) als Kindesvater dem Geburtenbuch des Standesamtes Gelsenkirchen, Nummer ... beizuschreiben.

Der Beteiligte zu 3) ist als Vater des Kindes in das Geburtenbuch einzutragen, weil er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat (§ 1594 Abs. 1, § 1592 Ziffer 2 BGB). Zweifel an der Wirksamkeit des Anerkenntnisses bestehen nicht. Zwar ist die Identität des Beteiligten zu 3) nicht nachgewiesen, weil dieser bei der Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses am 13.06.2006 lediglich eine Fiktionsbescheinigung der Stadt Gelsenkirchen vom 05.05.2006 vorlegen konnte, doch kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist, dass der Beteiligte zu 3) höchstpersönlich die Anerkennung der Vaterschaft erklärt hat. Er ist vor der Urkundsperson erschienen und hat diese Erklärung für sich selbst abgegeben. Er hat bei der Beurkundung die Personalien angegeben, unter denen er auch bei der Ausländerbehörde in Gelsenkirchen registriert ist. Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob diese Personalien richtig sind, ändert dies nichts daran, dass er für sich persönlich die Erklärungen abgegeben hat. Seine Identität kann selbst dann, wenn er auch Aliaspersonalien verwenden sollte, anhand der Ausländerakte festgestellt werden. Das Anerkenntnis ist in der dafür vorgeschriebenen Form aufgenommen worden. Zwar konnte der Betroffene keinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen, doch hat er sich durch die Fiktionsbescheinigung der Stadt Gelsenkirchen ausgewiesen. Auch dieses Papier kann in einem Fall, in dem keinerlei andere Ausweispapiere vorhanden sind, zur Feststellung der Identität einer Person geeignet sein. Ob er die in dem amtlichen Dokument enthaltenen Personalien zurecht geführt hat, war von dem beurkundenden Notar nicht zu ermitteln.

Da der Beteiligte zu 3) keine Nachweise zur Richtigkeit seiner Angaben vorgelegt hat, war der Umstand, dass seine Identität nicht nachgewiesen ist, durch einen klarstellenden Zusatz kenntlich zu machen (§ 266 1 a DA). Nur so kann das Spannungsverhältnis zwischen den Bedürfnissen nach Vollständigkeit des Geburtseintrages und nach dem Erfordernis der Richtigkeit der Eintragung gelöst werden. Einerseits hat das Kind ein Anrecht darauf, dass sein Vater als Vater dem Geburtenbuch beigeschrieben wird, andererseits besteht jedoch auch das Bedürfnis, einen Eintritt der Beweiskraft des § 60 Abs. 1 PStG zu verhindern. Dies kann nur in der Weise geschehen, dass Angaben zum Vater mit dem klarstellenden Zusatz versehen werden, dass die Richtigkeit der Angaben aus der Fiktionsbescheinigung der Stadt Gelsenkirchen nicht überprüft werden konnten.