Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben jeweils einen Anspruch auf die Ausstellung des begehrten Staatsangehörigkeitsausweises nach Tz 1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 1418), da sie sich beide im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit befinden. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 Satz 1 StAG durch Annahme als Kind erworben.
I. Die Annahme der Kläger als Kind durch Frau H. ist nach den deutschen Gesetzen wirksam. Dies steht mit Verbindlichkeit für die Beteiligten und den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes (vom 5. November 2001 - AdWirkG -, BGBl. I 2001 S. 2950, 2953) aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg, Vormundschaftsgericht, vom 13. März 2003 fest.
1. Die Adoption der Kläger ist nach den deutschen Gesetzen nicht gemäß Art. 23 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II 2001 S. 1035; im Folgenden: Haager Übereinkommen) kraft Gesetzes anerkannt. Das Haager Übereinkommen ist auf die Adoption der Kläger nicht anwendbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zum Zeitpunkt der Adoption der Kläger weder die Bundesrepublik Deutschland noch die Türkei dem Übereinkommen beigetreten waren. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Übereinkommen mit Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. II 2001 S. 1034) zugestimmt; die Türkei hat es im Jahre 2004 ratifiziert.
2. Richtet sich die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Minderjährigen-Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen nicht nach dem Haager Übereinkommen, ist hinsichtlich der Zuerkennung von Inlandswirkungen nach dem deutschen Internationalen Privatrecht grundsätzlich zwischen Dekretadoptionen (Entscheidungen eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde) und Vertragsadoptionen zu unterscheiden. Beruht die Adoption auf Vertrag, beurteilt sich ihre Wirksamkeit im Inland internationalprivatrechtlich nach dem durch Art. 22 EGBGB (i. d. F. v. 21.9.1994, BGBl. I S. 2494:, ab 1.1.2002: Art. 22 Abs. 1 EGBGB i. d. F. v. 5.11.2001, BGBl. I S. 2950) berufenen Recht. Beruht die Adoption auf einem Hoheitsakt, dem eine Überprüfung der Adoption vorangegangen ist, richtet sich ihre Anerkennung nach § 16 a FGG (vgl. Hohloch in: Erman, BGB, 2004, Art. 22 EGBGB Rn. 24). Bei Mischformen - jedenfalls dann, wenn einer hoheitlichen Erlaubnis die erforderlichen notariell beurkundeten Parteierklärungen erst nachfolgen - ist neben der Prüfung nach § 16 a FGG ergänzend auch Art. 22 EGBGB anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 29.5.1986, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 77; Klinkhardt in: MüKo, 1998, Art. 22 EGBGB, Rn. 83; a.A. Henrich in: Staudinger, BGB, 1998, Art. 22 EGBGB n.F., Rn. 98). Sowohl nach § 16 a Nr. 4 FGG als auch nach Art. 6 EGBGB setzt die Zuerkennung von Inlandswirkungen immer auch voraus, dass kein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt.
3. Vorliegend bedarf die Frage, ob die Adoption der Kläger anzuerkennen bzw. wirksam ist, keiner weiteren Klärung, da sie bereits mit dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 13. März 2003 mit verbindlicher Wirkung gemäß § 4 AdWirkG auch gegenüber der Beklagten und den Verwaltungsgerichten positiv beantwortet worden ist.
a. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes finden auch auf Adoptionen Anwendung, die - wie die der Kläger - vor seinem Inkrafttreten und nicht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens erfolgt sind.
b. Eine Feststellung nach § 2 AdWirkG entfaltet nicht nur zivilrechtlich, sondern auch im Bereich des öffentlichen Rechts - insbesondere im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 StAG - Bindungswirkungen.
c. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. März 2003 entfaltet Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG, soweit in ihm unter "I." die Anerkennung bzw. Wirksamkeit der Adoption der Kläger festgestellt worden ist.
bb. Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG entfällt nicht deshalb, weil der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg an einem so offensichtlichen und schwerwiegenden rechtlichen Mangel litte, dass er wegen greifbarer Rechtswidrigkeit als wirkungslos zu behandeln wäre. Insbesondere leidet der Beschluss nicht daran, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht beachtet worden wäre.
Dies gilt zunächst insofern, als das Amtsgericht bei seinem Beschluss - wie die unter "II." erfolgte Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ergibt - vom Vorliegen einer schwachen Adoption ausgegangen ist. Das deutsche Recht kennt zwar seit 1977 nur noch eine Minderjährigen-Adoption in der Form der Volladoption, bei der das Adoptivkind vollkommen aus seinem bisherigen Familienverband herausgelöst und mit allen Rechten und Pflichten den neuen Eltern zugeordnet (starke im Gegensatz zur schwachen Adoption) und auch nicht nur mit diesen, sondern mit allen Mitgliedern der neuen Familie wie ein leibliches Kind verwandt wird (vollständige Adoption). Gleichwohl verstoßen auch schwache Adoptionen von Minderjährigen, bei denen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern noch eine Verwandtschaft oder einzelne Rechtsbeziehungen bestehen bleiben, nicht gegen den deutschen ordre public (Klinkhardt, a.a.O, Rn. 90, m.w.N.; a.A. noch Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Juni 1985, § 6 StAG, Rn. 11), so dass grundsätzlich auch Adoptionen, deren - schwache - Wirkungen nach ausländischem Recht zu beurteilen sind, nach Art. 22 EGBGB wirksam bzw. nach § 16 a FGG anzuerkennen sein können.
Ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public kann weiter nicht darin gesehen werden, dass es sich bei der Adoption der Kläger zweifelsfrei um eine Scheinadoption handele, die lediglich dem Ziel gedient hätte, diesen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich zwar u.a. daraus, dass die Kläger bei der Adoption bereits kurz vor dem Ende ihrer Minderjährigkeit standen. Das Amtsgericht Hamburg ist diesen Zweifeln jedoch im Rahmen einer Anhörung nachgegangen und hat insoweit die ihm obliegende Feststellungen getroffen.
Ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public ergibt sich schließlich nicht daraus, dass Frau H. bereits eigene leibliche Kinder hatte. Dies steht nach deutschem Recht einer Adoption nicht entgegen.
I. Die Annahme der Kläger als Kind steht nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung einer Annahme Minderjähriger nach deutschem Recht in den für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleich. § 6 StAG ist einschränkend dahin auszulegen, dass nicht jede zivilrechtlich nach § 16 a FGG anzuerkennende bzw. nach § 22 EGBGB wirksame Annahme als Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat.
1. Das Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" in § 6 StAG setzt voraus, dass eine zivilrechtlich nach § 16 a FGG anzuerkennende bzw. nach § 22 EGBGB wirksame Annahme als Kind vorliegt, die in ihrer rechtlichen Ausgestaltung einer Minderjährigen-Adoption nach deutschem Recht im Hinblick auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gleichwertig ist.
2. Das Kriterium der Gleichwertigkeit hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes nicht durch das Merkmal näher bestimmt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein muss.
Allerdings sind für die Auslegung des § 6 StAG unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung auch die gesetzlichen Neuregelungen im Zustimmungsgesetz zum Haager Übereinkommen und im Adoptionswirkungsgesetz heranzuziehen. Diesen Gesetzgebungsakten ist aber nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 6 StAG nunmehr dem Kriterium des (vollständigen) Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den bisherigen Eltern unterstellen will.
3. Von zentraler Bedeutung für das Kriterium der Gleichwertigkeit ist das Erfordernis einer rechtlichen Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden und die damit erreichte vollständige rechtliche Eingliederung in die neue Familie. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, eine Eingliederung des adoptierten Kindes in die neue Familie zu gewährleisten und die hierfür erforderliche vollständige rechtliche Integration in die Adoptivfamilie - entsprechend dem Staatsangehörigkeitserwerb des leiblichen Kindes mit der Geburt - durch den unmittelbaren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu bestärken. Das Kriterium der Gleichwertigkeit ist daher nach dem Zweck der Vorschrift des § 6 StAG in erster Linie auf die mit der Adoption erfolgende vollständige rechtliche Integration in die neue Familie auszurichten.
4. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. Eine ohne schwerwiegende Gründe aufhebbare oder widerrufliche Adoption führt nicht zu einer dauerhaft gesicherten rechtlichen Integration in die neue Familie, die der Stellung eines leiblichen Kindes gleichsteht, und kann daher den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht rechtfertigen.
5. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht es dagegen nicht entgegen, wenn einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben. Sind die Voraussetzungen einer vollständigen und grundsätzlich unwiderruflichen rechtlichen Integration in die neue Familie erfüllt, kann es auf die Frage, in welchem Ausmaß rechtliche Beziehungen zur alten Familie beibehalten werden, nicht mehr entscheidend ankommen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die bestehenbleibenden rechtlichen Beziehungen zur alten Familie nach Art und Umfang geeignet wären, die tatsächliche Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie empfindlich zu stören. Einen solchen Fall könnte unter Umständen ein nicht nur geringfügiges Umgangsrecht der leiblichen Eltern bilden. Demgegenüber sind in beschränktem Umfang erhalten bleibende Erbrechte zwischen dem Angenommenen und seiner leiblichen Familie regelmäßig nicht geeignet, empfindliche Störungen auszulösen.
6. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme der Kläger als Kind durch Frau H. nach dem auf sie anzuwendenden Sachrecht einer nach den deutschen Vorschriften vorgenommenen Adoption gleichwertig und hat somit gemäß § 6 StAG zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt.
a. Durch die Adoption sind die Kläger einem leiblichen Kind ihrer Adoptivmutter vollständig gleichgestellt worden. Die rechtlichen Wirkungen der Adoption richten sich nämlich insoweit uneingeschränkt nach dem deutschen Sachrecht, insbesondere nach § 1754 I BGB.
b. Möglicherweise in eingeschränktem Umfang fortbestehende Erbrechte zwischen den Klägern und ihrer leiblichen Mutter wären nicht geeignet, die Gleichwertigkeit der Adoption in Frage zu stellen.
c. Sollten im Verhältnis der Kläger zu ihrer leiblichen Mutter entgegen § 1755 BGB - wegen Einschränkungen durch den türkischen ordre public - "familiäre Bindungen" im Sinne des Art. 257 Abs. 3 Satz 1 tZGB a. F. fortbestehen, wären diese nicht geeignet, die Gleichwertigkeit der Adoption in Frage zu stellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat auch insoweit folgt, bringt die Formulierung "familiäre Bindungen" in der genannten Vorschrift zwar zum Ausdruck, dass der Angenommene die familiären Bindungen zu seiner leiblichen Familie nicht vollständig verliert. Fortbestehende rechtliche Beziehungen drückten sich danach im Wesentlichen im Erbrecht und im Namensrecht aus. Weitere rechtliche Beziehungen zur leiblichen Familie wie etwa ein fortbestehendes Umgangsrecht ergäben sich daraus aber nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht.