Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Im Besonderen hat die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar geht das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend davon aus, dass das auf den geltend gemachten Anspruch anzuwendende Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Leistungen zur Deckung einmaliger Bedarfe im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nur noch in den in § 31 SGB XII ausdrücklich genannten Fällen vorsieht. Dies ist ohne weiteres aus dein Gesetzestext ersichtlich und entspricht auch dem vom Gesetzgeber deutlich geäußerten Willen. Soweit das Sozialgericht darüber hinaus jedoch die Auffassung vertritt, dass die Klägerin angesichts dessen die Passkosten aus dem Regelsatz zu bestreiten habe und soweit es ebenfalls die Auffassung vertritt, dass auch Leistungen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) nicht in Betracht kommen, stellt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Anforderungen auf, welche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht entsprechen (s. dazu stellvertretend Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - und vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 und 656/06 -). Zwar kann es auch bei fehlender einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Dies war aber vorliegend gerade nicht möglich, das Sozialgericht hat durch den von ihm angewendeten Maßstab zur Bewertung der Erfolgsaussicht vielmehr rechtliche Erörterungen in das Prozesskostenhilfe-Verfahren verlagert, die erst im Rahmen der Entscheidung über das Hauptsacheverfahren Bedeutung erlangen. In diesem Zusammenhang wird besonders auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2006 - B 7b AS 7/06 R - hingewiesen (derzeit nur als Pressemitteilung über www.bundessozialgericht.de verfügbar; zum Meinungsstand siehe aber bereits Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. September 2005 - L 7 B 132/05 AS -; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - L 11 B 441/05 SO ER -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 7 AS 4806/ ER-B -, alle zitiert nach Juris), in dem für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden worden ist, dass bestimmte Kosten, die über denen liegen (können), welche der Regelsatz abdeckt, zu Leistungsansprüchen nach § 73 SGB XII führen können. Wenigstens diskussionswürdig erscheint angesichts der prinzipiell gleichartigen Konstruktion der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem SGB XII, ob die zur Grundsicherung für Arbeitsuchende angestellten Erwägungen generell auf den Bereich des Sozialhilferechts übertragbar sind und ob sich konkret im vorliegenden Fall Auswirkungen ergeben: So erscheint es etwa denkbar, dass die Klägerin zwar möglicherweise - weil (ebenfalls möglicherweise) im Regelsatz enthalten - diejenigen Kosten aus dem Regelsatz bestreiten muss, die eine deutsche Staatsangehörige zur Erlangung eines Reisepasses bei einer deutschen Behörde aufwenden muss, nicht aber diejenigen, die ihr darüber hinausgehend dadurch entstehen, dass sie zur Erfüllung ihrer auf deutschen Gesetzen beruhenden Passpflicht höhere Kosten bei den Konsularbehörden ihres Heimatlandes begleichen muss.