Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Insbesondere sind die dargelegten Gründe nicht geeignet, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247 m.w.N.) verbietet sich bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung des Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 2942) das Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat; jeder Elternteil ist seinerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB). Daher ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange des Elternteils und des Kindes sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 jeweils m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die angefochtenen Bescheide ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte bei ihrer Abwägung einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat. Die Beklagte hat nicht in Betracht gezogen, dass auch das Interesse der 1998 und 2000 in Deutschland geborenen und hier lebenden Töchter des Klägers, die deutsche Staatsangehörige sind, an der Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung zu ihrem Vater im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen ist. Ihre Auffassung, dass eine isolierte Betrachtung des Kindeswohls hier nicht in Betracht komme, weil die Töchter des Klägers mit diesem nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebten und nur sporadische Kontakte bestünden, trifft nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Damit hat die Beklagte die Beziehung des Klägers zu seinen Töchtern nicht ausreichend unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bewertet und gewichtet.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe die Bescheide nicht aufheben dürfen, sondern selbst aufklären müssen, ob das Kindeswohl den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet gebietet, begründet auch dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Die Verwaltungsgerichte dürfen die Ermessensausübung der Behörde nicht nachholen, ersetzen oder nachbessern.