Dem Antragsteller ist kein vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich seiner auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Aufhebung der von der Antragsgegnerin verfügten Abschiebungsandrohung gerichteten Klage zu gewähren.
1. Der Eilantrag ist zulässig; insbesondere fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre allerdings der Fall, wenn die von dem Antragsteller erhobene Klage (9 K 5885/04), auf die sich der vorliegende Eilantrag bezieht, bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hätte. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben.
Nach § 12 Abs. 9 AufenthG/EWG hatten Widerspruch und Klage gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis/EG nur dann aufschiebende Wirkung, wenn der Ausländer (zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels) tatsächlich zu dem nach § 1 Abs. 1 oder 2 AufenthG/EWG freizügigkeitsberechtigten Personenkreis gehörte, da § 12 AufenthG/EWG insgesamt nur galt, soweit "dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt" hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.1987, InfAuslR 1988 S. 104, 105; Beschl. v. 5.8.1999, InfAuslR 1999 S. 486, 487 f.; Beschl. v. 2.12.1999, InfAuslR 2000 S. 168 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.1994, - 13 S 1678/94, JURIS). Der Antragsteller hat jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (ebenso wie bereits zuvor bei der Einlegung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 17.6.2004 und bei der Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis/EG am 21.1.2002) nicht mehr zu dem von § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG erfassten, freizügigkeitsberechtigten Personenkreis gehört, da er im Sinne dieser Vorschrift kein "Familienangehöriger" seiner Mutter mehr war: Er war bereits 21 Jahre alt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG), und seine Mutter gewährte ihm - er wohnte nicht bei ihr und lebte von Hilfeleistungen des Sozialamts - auch keinen Unterhalt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG/EWG).
Ebensowenig ist anzunehmen, dass die o. g. Klage mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 aufschiebende Wirkung erlangt hätte. Der Antragsteller ist auch gemäß dem Freizügigkeitsgesetz/EU kein nach seiner Mutter im Sinne von § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger: Er hat das 21. Lebensjahr vollendet (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU), und seine Mutter gewährt ihm nach wie vor keinen Unterhalt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU). Außerdem hat er nicht bei seiner Mutter Wohnung genommen, was zusätzlich einem von seiner Mutter abgeleiteten Freizügigkeitsrecht entgegensteht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU).
2. Es ist nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern (vgl. dazu nachfolgend "a" und "d") oder ihm eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. dazu nachfolgend "b" und "c") wäre.
b) Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wegen eines gesundheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 25 Abs. 3, 60 Abs. 7 AufenthG hätte.
Nach diesem Maßstab bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für den Antragsteller angesichts seiner psychischen Erkrankung wegen ungenügender Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in seinem Heimatland Jamaika dort eine erhebliche konkrete Gefahr für seine Gesundheit bestünde.
Laut Munzinger-Archiv, Internationales Handbuch, gab es in Jamaika im Jahr 2004 neben 6 privaten 24 staatliche Krankenhäuser und etwa 350 Gesundheitszentren. Krankenhausbehandlung und allgemeine medizinische Versorgung werden staatlich subventioniert; im Haushaltsjahr 2005/2006 erfolgten für das Gesundheitswesen 6,1 v. H. der Gesamtausgaben. Als Haupttodesursachen gelten in Jamaika die "Erste-Welt"-Krankheiten Krebs, Diabetes, Bluthochdruck und Herzerkrankungen; daneben verursachen Infektionskrankheiten (Malaria, Dengue, Tuberkulose) und Aids Probleme (vgl. Munzinger-Archiv/IH-Länder aktuell 40/06, Jamaika, Soziales und Kultur, S. 2). Nach Erkenntnissen des Home Office des Vereinigten Königreichs vom April 2005 (Jamaica Country Report, JURIS, Asylis - Fakten) gibt es in Jamaika ein Gesundheitssystem, das Behandlungen im primären, sekundären und tertiären Bereich ermöglicht ("Medical Services", Abschnitt 5.120 ff.). Insbesondere bestehen dort diese Möglichkeiten auch zur ambulanten und stationären Behandlung psychischer Erkrankungen ("Mental Health Care", Abschnitt 5.164 ff.), wobei offenbar gerade Erkrankungen aus dem (auch den Antragsteller betreffenden) schizophrenen Formenkreis in Jamaika besonders häufig auftreten (laut der Pan American Health Organisation, Country Health Profile Jamaica, 2002, waren im Jahr 2000 von den klinisch behandelten psychisch kranken Patienten 49% schizophren, vgl. Jamaica Country Report, a.a.O., Abschnitt 5.164). Verschiedene Psychopharmaka sind in Jamaika erhältlich (a.a.O., Abschnitt 5.168). Zudem stehen dem nationalen Gesundheitsdienst speziell ausgebildete psychiatrische Krankenpflegekräfte zur Verfügung, die bei Krisenmanagement, Medikation und supportiver Psychotherapie behilflich sind und Hausbesuche machen (a.a.O., Abschnitt 5.170).
Angesichts dessen ist es unwahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Jamaika dort wegen seiner psychischen Erkrankung einer ernsthaften Bedrohung seiner Gesundheit ausgesetzt wäre.
d) Der Antragsteller dürfte schließlich auch aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt nach dem AufenthG/EWG erteilten Aufenthaltserlaubnis haben. Nach dieser Bestimmung kann eine Aufenthaltserlaubnis - abweichend von § 8 Abs. 1 und 2, also aus anderen Gründen als denjenigen, die ursprünglich zur Erteilung der betreffenden Aufenthaltserlaubnis geführt haben - verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine solche Situation setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung wegen einer atypischen, für den Gesetzgeber nicht vorhersehbaren und nicht berücksichtigten Notlage schlechthin unvertretbar erscheint. Die Bestimmung dient dagegen nicht dazu, subsidiäre Aufenthaltsrechte zu schaffen, wenn die vorgebrachten Gründe an sich von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und den dort normierten Voraussetzungen erfasst werden, den dortigen Anforderungen aber nicht genügen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rdnr. 85). Nach diesem Maßstab ist es nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr nach Jamaika für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellen würde. Das Vorbringen des Antragstellers, er müsse aus gesundheitlichen Gründen im Bundesgebiet bleiben, ist seinem Sachgehalt nach nicht atypisch und lässt sich ohne weiteres nach Maßgabe der dafür einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsrechts prüfen und würdigen: Soweit er vorträgt, dass sich sein Gesundheitszustand in Jamaika wegen dort fehlender Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten wesentlich verschlechtern würde, macht er damit sinngemäß das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend, das ggf. nach § 25 Abs. 3 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründen könnte. Dementsprechend ist dieser Vortrag nach Maßgabe der letztgenannten Bestimmungen zu würdigen (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen unter "b"). Soweit der Antragsteller meint, er dürfe zur Vermeidung einer wesentlichen Verschlechterung seiner Gesundheit nicht von seinen Bezugspersonen bzw. aus dem ihm vertrauten Umfeld in Hamburg gelöst werden, lässt sich dies als Geltendmachung eines gesundheitsbedingten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses verstehen, welches ggf. zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führen könnte; demgemäß ist dieser Vortrag nach den letztgenannten Bestimmungen zu prüfen (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen unter "c").