BlueSky

OVG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 14.02.2006 - 3 Bf 245/02 - asyl.net: M9325
https://www.asyl.net/rsdb/M9325
Leitsatz:

Wird die Wohnungsanschrift des Klägers im Verlaufe des Berufungsverfahrens unbekannt, ist seine Berufung wegen Unzulässigkeit zu verwerfen.

 

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufungsverfahren, Zulässigkeit, Klageschrift, Berufung, Wohnungsanschrift, ladungsfähige Anschrift
Normen: VwGO § 125 Abs. 2 S. 1; VwGO § 82 Abs. 1 S. 1; VwGO § 82 Abs. 2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Wird die Wohnungsanschrift des Klägers im Verlaufe des Berufungsverfahrens unbekannt, ist seine Berufung wegen Unzulässigkeit zu verwerfen.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass die formellen Anforderungen an die Berufungsschrift nicht mehr erfüllt sind. Dies folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Was die formellen Anforderungen an die Klageschrift betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 82 VwGO folgende Ausführungen gemacht (Urt. v. 13.4.1999, DVBl. 1999 S. 989 = NJW 1999 S. 2608 = Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19), denen das Berufungsgericht folgt: § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Klage den Kläger bezeichnen müsse, erfordere bei natürlichen Personen grundsätzlich die Angabe einer Wohnungsanschrift, d.h. die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen sei. Da die Angabe der Wohnungsanschrift nicht nur Zwecken der Zustellung diene, sei sie auch dann erforderlich, wenn der Kläger anwaltlich vertreten sei. Die Wohnungsanschrift brauche allerdings dann nicht vom Kläger angegeben zu werden, wenn sie sich bereits aus den gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Behörde vorzulegenden Akten ergebe, sonst wie bekannt sei oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lasse. Außerdem entfalle die Pflicht zur Angabe der Anschrift, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar sei, z.B. bei Obdachlosigkeit oder beim Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses. In derartigen Ausnahmefällen habe der Kläger die Pflicht, dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe zu unterbreiten, damit es prüfen könne, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der Anschrift des Klägers verzichtet werden könne. Fehle es an der erforderlichen Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers, sei dieser gemäß § 82 Abs. 2 VwGO zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Komme der Kläger der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, sei seine Klage unzulässig. Dasselbe gelte, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändere und sich der Kläger ohne triftigen Grund weigere, einer gerichtlichen Aufforderung nachzukommen und seine neue Anschrift zu nennen.

Diese Grundsätze gelten in Fällen, in denen sich die Wohnungsanschrift des Klägers erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ändert und das Gericht die neue Anschrift nicht ohne Schwierigkeiten ermitteln kann, entsprechend für das Berufungsverfahren mit der Folge, dass die Berufung unzulässig ist bzw. wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.1994 - 6 S 2322/94 -, Die Justiz 1995 S. 101; Beschl. v. 11.3.1997 - 9 S 2904/95 -, juris; Beschl. v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, Die Justiz 2005 S. 258 = NVwZ-RR 2006 S. 151; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 125 Rdnr. 17). Dies folgt aus § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Vorschriften des Teils II der VwGO (zu ihnen gehört § 82 VwGO) entsprechend für das Berufungsverfahren gelten, soweit sich aus dem Abschnitt über die Berufung nichts anderes ergibt. Denn den in der VwGO enthaltenen Vorschriften über die Berufung, insbesondere § 124 a VwGO, lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Angabe der Wohnungsanschrift und ihrer Änderung im Berufungsverfahren nicht erforderlich sein soll. Vielmehr treffen die Gründe, die für die Verpflichtung zur Angabe der Wohnungsanschrift im Klageverfahren gelten, im Wesentlichen auch auf das Berufungsverfahren zu. Lediglich dann, wenn die erforderliche Angabe der Wohnungsanschrift schon im Klageverfahren unterblieben war, insbesondere dann, wenn deswegen - nach vergeblicher Aufforderung an den Kläger, die Wohnungsanschrift mitzuteilen - bereits die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Berufung trotz weiterhin fehlender Angabe einer Wohnungsanschrift nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern ist die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage als unbegründet zurückzuweisen; denn nur so kann den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung getragen werden, nach denen es dem Kläger möglich sein muss, die von der Vorinstanz verneinte Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung seiner Anschrift in der Rechtsmittelschrift seinen eigenen Rechtsstandpunkt von vornherein gleichsam aufzugeben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997 - 9 S 2902/95 -, NJW 1997 S. 2064; OVG Münster, Urt. v. 18.6.1993, NVwZ-RR 1994 S. 124; BGH, Urt. v. 9.12.1987, BGHZ Bd. 102 S. 332, 334; vgl. ferner den Beschl. d. BVerwG v. 30.9.1999 - BVerwG 5 B 190.99 - juris, wonach dies im Ergebnis auch dann gilt, wenn das Verwaltungsgericht die Klage trotz fehlender Angabe der Wohnungsanschrift des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat).

Bei Anwendung der o.g. Grundsätze ergibt sich, dass die Berufung des Klägers wegen fehlender Angaben über seine Wohnungsanschrift als unzulässig zu verwerfen ist.