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VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2006 - 12 E 2449/05.A(1) - asyl.net: M9328
https://www.asyl.net/rsdb/M9328
Leitsatz:
Schlagwörter: Pakistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Parkinson-Krankheit, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die vom Kläger allein angeführte Beeinträchtigung seiner Gesundheit bei einer Abschiebung nach Pakistan führt nicht zu einer erheblichen konkreten Gefahr für sein Leib und sein Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Behandlung der Parkinsonerkrankung des Klägers in Pakistan ist möglich. Nach Auskunft der in Pakistan tätigen Internisten Dr. med. B. vom 21.05.2006, die das Auswärtige Amt unter dem 15.06.2006 übersandt hat, sind Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff wie die dem Kläger verschriebenen Medikamente Levodopa und Selegelin in Pakistan erhältlich, nämlich Madopar und Jumalline oder Jumex. Er hat keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die hierfür notwendigen Medikamente für ihn nicht finanzierbar wären oder ernsthaft längere Versorgungslücken hinsichtlich der Medikamente in Pakistan zu befürchten sind. Schließlich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung ein Leben in Pakistan nicht möglich wäre. Er ist weder gebrechlich noch pflegebedürftig. Sollte es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Selbstversorgung aufgrund eines verstärkten Tremors kommen, ist der Kläger auf den Beistand seiner in Pakistan lebenden Familienangehörigen zu verweisen. Nach seinen Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge leben noch seine Frau und sein Sohn in Pakistan.