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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 14.11.2006 - 4 A 3312/06 - asyl.net: M9340
https://www.asyl.net/rsdb/M9340
Leitsatz:
Schlagwörter: Nigeria, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Autismus, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Klage ist begründet, soweit sie auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet ist, weil der Kläger einen entsprechenden Anspruch hat.

Der Kläger leidet - belegt durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen - unter frühkindlichem Autismus. Nach Einschätzung der behandelnden Fachärztin, die vom Gericht nicht in Zweifel gezogen wird, benötigt der Kläger weiterhin eine intensive heilpädagogische Förderung und Zuwendung. Anderenfalls würde er in seiner Entwicklung deutlich zurückgeworfen und in eine Regression verfallen. Nach Einschätzung eines weiteren Facharztes ist bei einem Abbruch der sog. Entwicklungstherapie damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verschlechtern wird. Aus den Stellungnahmen ergibt sich weiter, dass eine Betreuung durch die Mutter diese Therapie nicht ersetzen kann.

Behandlungsmöglichkeiten für Kinder mit Autismus gibt es nach Einschätzung des Gerichts in Nigeria nicht. Das ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des "Autismus Deutschland e.V." vom 04.10.2006. Da diese Stellungnahme von der Beklagten in Zweifel gezogen wurde, hat das Gericht um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Aus dieser Stellungnahme vom 13.11.2006 ergibt, woher der Verein seine Erkenntnisse bezieht. Danach sieht das Gericht keine Veranlassung, die Stellungnahme in Zweifel zu ziehen und eine weitere Stellungnahme einzuholen, zumal es entgegenstehende Erkenntnisse nicht gibt. Auch die Beklagte hat einen solchen Antrag nicht gestellt.