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SG Berlin

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Zitieren als:
SG Berlin, Beschluss vom 29.08.2006 - S 88 AY 133/06 ER - asyl.net: M9355
https://www.asyl.net/rsdb/M9355
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Anhörung, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Härtefallantrag, Abschiebungshindernis, Vertretenmüssen, Härtefallverfahren, Beweislast, unabweisbar gebotene Hilfe, Leistungshöhe, Privatwohnung, Kindeswohl, Kaution, Kostenübernahme, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 3 Abs. 2; AsylbLG § 1a Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2; SGB I § 66
Auszüge:

Der Eilantrag hat in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Antragsteller haben Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG. Eine Einschränkung der Leistung nach § 1 Abs. 4 AsylbLG ist zumindest gegenwärtig nicht gerechtfertigt.

Nach § 1 a AsylbLG ist u. a. bei Leistungsberechtigten, die eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, eine Leistungseinschränkung auf das den Umständen nach unabweisbar Gebotene vorgesehen, wenn sich die Berechtigten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen oder bei denen aus von ihren zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Bei Vorliegen dieser Tatbestände ist eine Streichung des Taschengeldbetrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zulässig. Die übrigen Geld- oder Sachleistungen nach § 3 AsylbLG sind in der Regel auch bei Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 1 a AsylbLG weiter zu leisten, da sie bereits das durch Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz gestützte unerlässliche Existenzminimum darstellen, welches nicht unterschritten werden darf (vgl. Adolph in Linhard/Adolph SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 1 a AsylbLG Rdnr. 25; Birk in LPK SGB XII § 1 a AsylbLG Rdnr. 8; OVG NRW vom 31.5.2001 NVwZ RR Seite 358 ff).

Da das AsylbLG ohnehin gegenüber den Leistungen des SGB II und des SGB XII ein deutlich abgesenktes Leistungsniveau vorsieht, unterliegt eine weitergehende Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG strengen Anforderungen. Die materielle Beweislast liegt bei der Behörde. Zwar knüpfen die Tatbestände von § 1 a AsylbLG an innere Tatsachen und Umstände an, die in der Wissenssphäre des Leistungsberechtigten liegen, so dass von dem Leistungsberechtigten zu fordern ist, dass er sich umfassend und schlüssig zu seinen Einreisemotiven und anderen inneren Tatsachen äußert. Nichts desto trotz darf die Behörde die Leistungskürzung nicht aufgrund bloßer Vermutungen anordnen.

§ 1 a Nr. 2 AsylbLG knüpft zwar an Mitwirkungshandlungen des Leistungsberechtigten im ausländerrechtlichen Verfahren an, diese ist jedoch von der allgemeinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 60 ff SGB I und ihrer Sanktionierung nach § 66 SGB I zu unterscheiden. Gleichwohl erfordert die Absenkung von Leistungen nach § 1 a unter das ohnehin gegenüber dem Niveau der Sozialhilfe deutlich abgesenkte Leistungsniveau des AsylbLG aus rechtsstaatlichen Gründen eine vorherige Anhörung des Betroffenen, eine Konfrontation mit den Vorwürfen, die ihm im Rahmen von § 1 a AsylbLG gemacht werden sollen und die Setzung einer angemessenen Frist, um sich zu erklären bzw. gebotene Handlungen nachzuholen. Eine Verfahrensweise analog zur Mitwirkungsversagung gemäß § 66 SGB I ist nicht zu beanstanden.

Selbst bei grundsätzlicher Bejahung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 a Nr. 2 AsylbLG ist diese Norm zumindest so lange nicht anwendbar, so lange der Härtefallantrag der Antragsteller bei der Härtefallkommission bearbeitet wird, denn für diesen Zeitraum ist es nicht von ihnen zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Ohne weitere Ermittlungen und insbesondere eine Einsichtnahme in die gegenwärtig nicht zugängliche Ausländerakte der Antragsteller kann gegenwärtig nicht sicher geklärt werden, ob die Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG haben oder ob dies aufgrund rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes ausgeschlossen ist. Im Wege der gebotenen Folgenabwägung hält das Gericht es für gerechtfertigt und den Antragstellern zumutbar, die Leistungen vorerst auf dem Umfang nach § 3 AsylbLG zu beschränken, da ihr absolut notwendiger Lebensunterhaltsbedarf dadurch ausreichend gesichert wird.

Andererseits verdichtet sich der Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der Art der Erbringung von Leistungen für den Bedarf an Unterkunft im vorliegenden Fall auf einen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für die ins Auge gefasste Wohnung in der ...-Straße. Nach § 1 Abs. 1 der verwaltungsinternen Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV). So soll eine Unterbringung in der Regel in Wohnungen stattfinden, soweit die Unterbringung in einer Wohnung im konkreten Einzelfall kostengünstiger ist als die Gemeinschaftsunterbringung. Dies ist vorliegend der Fall. Auch der Umstand, dass zusätzlich zur Miete ein Teil der Kaution zu übernehmen ist, führt nicht dazu, dass hier eine Abweichung von der Sollregelung AV gerechtfertigt wäre, denn die von dem Antragsgegner genannten Kosten für eine Wohnheimunterbringung übersteigen die monatlichen Kosten in der Wohnung in der ...-Straße erheblich. Eine Wohnheimunterbringung wäre dreimal so teuer wie die den Antragstellern angebotene Wohnung. Selbst bei einer kurzzeitigen Wohnzeit der Antragsteller in der Wohnung in der ...-Straße von nur zwei Monaten rechnete sich aus Sicht des Antragsgegners daher die Investition in den Teilbetrag der Kaution gegenüber der Heimunterbringung. Dem Antragsgegner ist allerdings dahingehend Recht zu geben, dass nicht lediglich ökonomische Gesichtspunkte für rechtliche Entscheidungen herangezogen werden können. Auch das Verbleiben der Antragsteller in ihrem bisherigen sozialen Umfeld, insbesondere der minderjährigen Kinder in der bisherigen Kindertagesstätte und die Vermeidung einer Aussetzung der minderjährigen Antragsteller gegenüber den typischerweise in einem Wohnheim zu erwartenden raueren Verhältnissen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Gesichtspunkte, die entgegen den genannten ökonomischen und sozialen Faktoren gegen die Anmietung der begehrten Wohnung sprechen könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Es ergibt sich hinsichtlich der Anmietung der Wohnung in der ...-Straße somit eine Ermessensreduzierung auf Null.