Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.900,-- Euro festgesetzt (s. § 30 S. 1 und 3 RVG). Bei der Klage gegen die (erneute) Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.6 AuslG handelt es sich um ein Verfahren, das "die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen" betrifft und bei dem der Gegenstandswert deshalb 3.000,-- Euro beträgt, und nicht um ein "sonstiges Klageverfahren" (mit einem Gegenstandswert von nur 1.500,-- Euro); dies ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenstandswert von Klagen gegen den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs.1 AuslG (siehe Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15.05 -) zu entnehmen.