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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 01.12.2006 - AN 9 K 06.30782 - asyl.net: M9366
https://www.asyl.net/rsdb/M9366
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ermessen, Rückwirkung, Zuwanderungsgesetz, Drei-Jahres-Frist, Fristbeginn, Altfälle, Wegfall-der-Umstände-Klausel, allgemeine Gefahr, Machtwechsel, Baath, Anerkennungsrichtlinie, extreme Gefahrenlage, alleinerziehende Frauen, Minderjährige, Sicherheitslage, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Mosul, Abschiebungsstopp, Erlasslage
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a; AsylVfG § 73 Abs. 3; GFK Art. 1 C Nr. 5; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG (auch in der seit 1.1.2005 geltenden Neufassung durch das Zuwanderungsgesetz, die hier gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG anzuwenden ist) muss bzw. - im Falle des § 73 Abs. 2a AsylVfG - kann das Bundesamt die etwaige vorangegangene Asylanerkennung eines Ausländers sowie eine etwaige vorangegangene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des so genannten "kleinen Asyls" (früher § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.

Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2a AsylVfG sieht nunmehr vor, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG oder für eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Entscheidung, durch die der Schutzstatus gewährt worden ist, zu erfolgen hat. Eine spezielle Übergangsbestimmung aus Anlass des Inkrafttretens von § 73 Abs. 2a AsylVfG enthält das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 nicht. § 73 Abs. 2a AsylVfG steht der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen, im Jahr 2006 getroffenen Widerrufsentscheidung jedoch nicht entgegen. Da § 73 Abs. 2a AsylVfG am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und sich keine Rückwirkung beigemessen hat, konnte die in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG enthaltene Drei-Jahres-Frist erst mit dem 1. Januar 2005 zu laufen beginnen.

Gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG muss das Bundesamt auch die etwa vorangegangene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne der früher geltenden Bestimmung des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG bzw. nunmehr die etwa vorangegangene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.

2. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - gleiches gilt auch für § 73 Abs. 3 AsylVfG - ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht seinem Inhalt nach der "Beendigungs-" oder "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht.

2.1 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich der angefochtene Widerruf der vorangegangenen Schutzgewährung in jeder Hinsicht als rechtmäßig.

Eine entscheidungserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Irak liegt vor.

3. Bezüglich des im Bescheid vom 4. August 2006 verfügten Widerrufs des Bescheides des Bundesamtes vom 15. August 2002 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG hat dagegen die Klage teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG nur insoweit vor, als es um einen Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG geht. Im Übrigen ist dagegen der Widerruf nicht gerechtfertigt.

3.1 Hinsicht des insoweit seitens des Bundesamtes widerrufenen subsidiären Abschiebungsschutzes ist zu beachten, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 am 1. Januar 2005 das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) das bisherige Ausländergesetz abgelöst hat. Da seit dem 10. Oktober 2006, dem Zeitpunkt des Ablaufens der Umsetzungsfrist, die formellen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über die Inhalte des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) vorliegen, sind Regelungen dieser Richtlinie, die unbedingt ausgestattet sind, sich inhaltlich als hinreichend bestimmt erweisen und subjektiv-öffentliche Rechte einräumen oder jedenfalls darauf abzielen, rechtliche Interessen Einzelner zu schützen, bei der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Abschiebungsschutz ebenfalls zu berücksichtigen.

3.3 Entgegen der Auffassung des Bundesamtes liegen dagegen die Voraussetzungen für einen Widerruf hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG) nicht vor, wobei sich dies allein auf den Satz 1 bezieht.

Angesichts der derzeitigen persönlichen Situation der Klägerin und der sich nach den vorliegenden Auskünften ergebenden Situation im Irak muss aber davon ausgegangen werden, dass sich zwar die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG maßgeblichen Verhältnisse nachträglich und nicht nur vorübergehend verändert haben, der Klägerin aber aus anderen Gründen gleichwohl erneut bei einer jetzigen Rückkehr in den Irak Abschiebungshindernisse drohen. Wie sich aus den glaubhaften Bekunden der Klägerin und auch aus den Ausländerakten ergibt, ist die Klägerin mittlerweile Mutter von vier minderjährigen Kindern im Alter von eins bis fünf Jahren. Von dem Vater der Kinder, der ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebt und als Asylberechtigter anerkannt ist, lebt die Klägerin seit einiger Zeit getrennt, so dass die Klägerin alleine für den Lebensunterhalt und die Erziehung ihrer vier minderjährigen Kinder zu sorgen hat. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und unter Berücksichtigung der sich aus allen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften zur tatsächlichen Lage im Irak muss davon ausgegangen werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr erneut Abschiebungshindernisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. Sie wird wegen der instabilen Lage sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Versorgung mit Lebensmitteln und medizinischen Leistungen einer hohen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein. Wie sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften zusammengefasst ergibt, ist die Lage im Irak, insbesondere auch in und um die Stadt Mosul, aus der die Klägerin stammt und in der auch noch Verwandte von ihr leben, höchst instabil.

Auch die Tatsache des zuletzt bei der Konferenz der Innenminister und -senatoren am 16./17. November 2006 in Nürnberg verlängerten Abschiebestopps für Flüchtlinge aus dem Irak lassen hinsichtlich des Widerrufs von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) keine andere Entscheidung zu. Da die Klägerin seit vier Jahren im Besitz dieses subsidiären Abschiebungsschutzes ist und deswegen auch seitens der zuständigen Ausländerbehörde mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausgestattet ist, stellt der Widerruf dieses individuellen Abschiebungshindernisses und der damit einhergehende Verlust einer Aufenthaltsgenehmigung unter gleichzeitiger Zuerkennung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes durch Erteilung einer Duldung einen deutlich geringwertigeren und damit nicht gleichwertigen Schutz dar (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).