OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.01.2007 - 4 MB 116/06 - asyl.net: M9375
https://www.asyl.net/rsdb/M9375
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Fortsetzung, Arbeitsmarktprüfung, besondere Härte
Normen: AufenthG § 39 Abs. 1; BeschVerfV § 7
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. November 2006 ist in der Sache nicht begründet.

Es kann insoweit dahinstehen, ob - wofür manches spricht - dem Antragsteller noch während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite stand, weil - wie der Beigeladene erst im Beschwerdeverfahren im Einzelnen dargestellt hat - seinerzeit die Zustimmung zu dem vom Antragsteller erstrebten Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung wegen vier konkret zur Verfügung stehender deutscher Ausbildungsplatzsuchender mit gleichartigem Berufswunsch zu Recht verweigert worden sein dürfte.

All dies hat sich indes in möglicherweise rechtlich relevanter Weise dadurch geändert, dass der Antragsteller die Berufsausbildung zwischenzeitlich begonnen hat und ihn deren nunmehriger nachträglicher Abbruch auch in Ansehung des Umstandes, dass die Ausbildungsstelle nicht (mehr) von anderen Bewerbern eingenommen werden könnte, im Sinne einer besonderen Härte nach Maßgabe der bereits bezeichneten Vorschriften in besonderer, eine Atypik kennzeichnenden Weise treffen könnte. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erläuterung, dass dem auf der Hand liegenden Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung des von ihm begonnenen Ausbildungsverhältnisses ein größeres Gewicht beizumessen ist als dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Einhaltung von aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen, die im konkreten Einzelfall an sich bevorrechtigten Deutschen oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern nicht mehr zum Vorteil gereichen können.