VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 24.05.2006 - 24 ZB 05.1660 - asyl.net: M9386
https://www.asyl.net/rsdb/M9386
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Ausweisung, Wiederholungsgefahr, psychische Erkrankung, paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, psychiatrisches Krankenhaus, Unterbringung
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 55
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2005 wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.

Der an einer schweren psychischen Erkrankung leidende Kläger befindet sich zwar derzeit aufgrund der vom Landgericht München I mit rechtskräftigem Strafurteil vom 27. Mai 2003 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und wird dort voraussichtlich noch längere Zeit bleiben müssen, um seine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie zu therapieren, gleichwohl ist auch unter diesen Bedingungen von einer gegenwärtigen konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil darauf hin, dass der Kläger nicht nur dann, wenn er sich in Freiheit befände, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Immerhin hat er am 19. August 2002 ohne jegliche Vorwarnung und ohne dass irgend jemand - er selbst wohl eingeschlossen - die Begehung einer solchen Tat vorausgesehen hätte, seinen Wohnungsnachbarn mit dem Messer derart verletzt, dass dies vom Landgericht als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet wurde. Eine Wiederholungsgefahr könnte allenfalls dann entfallen, wenn der Kläger derart stabilisiert wäre, dass er ein normales Leben - auch außerhalb des Krankenhauses - führen könnte und verlässlich ohne erforderliche Betreuung seine Medikamente einnähme. Soweit ist der Kläger aber ganz offensichtlich noch nicht geheilt.